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Medienmitteilung

Interkommunales Industriegebiet Rißtal (IGI Rißtal)

Die vollständige Entscheidung kann auf der Website des Regierungspräsidiums Tübingen eingesehen werden.

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​Das Regierungspräsidium Tübingen hat das Zielabweichungsverfahren für das geplante, rund 45 Hektar große, Interkommunale Industriegebiet Rißtal (IGI Rißtal) der Stadt Biberach und der Gemeinden Maselheim, Schemmerhofen und Warthausen im Bereich des Rappenhofs in Warthausen abgeschlossen. Dies gab Regierungspräsident Klaus Tappeser am 16.05.2018 bekannt.

Nach intensiver Prüfung aller im Verfahren vorgetragenen und für das Zielabweichungsverfahren relevanten Aspekte stimmt das Regierungspräsidium Tübingen einer Abweichung von dem im Landesentwicklungsplan und im Regionalplan Donau-Iller normierten Zersiedelungsverbot zu.

 

Nach Ansicht des Regierungspräsidiums Tübingen dienen Interkommunale Industrie- und Gewerbegebiete der Stärkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Ländlichen Raums und setzen das raumordnerische Gebot der Bündelung und Konzentration der Kräfte an einem verkehrsgünstigen Standort um. Mit der Option eines Bahnanschlusses und der nahen, ortsdurchfahrtsfreien Auffahrt zur B 30 sieht das Regierungspräsidium im gewählten Gebiet im Rißtal zentrale Standortvoraussetzungen eines Industriegebiets erfüllt.

 

Alternative Flächen, die ausreichend Raum für den prognostizierten Bedarf bieten, zugleich die Standortvoraussetzungen für ein Interkommunales Industriegebiet erfüllen und mit anderen Nutzungen vereinbar sowie gleichzeitig landschaftlich, landwirtschaftlich und ökologisch weniger problematisch sind, sind innerhalb der Zweckverbandsgemeinden nicht zu finden.

 

Durch eine Konzentration der industriellen Entwicklung an einem durch Bundesstraße und Bahngleise vorgeprägten Raum können wichtige andere Bereiche geschont werden. Allerdings muss im Zuge der weiteren Planung sichergestellt werden, dass das Gebiet in geeigneter Weise in die umgebende Landschaft eingebunden wird.

 

Bestandteil der raumordnerischen Abwägung  waren unter anderem Fragen zur landwirtschaftlichen Nutzung des Gebiets, zum Hoch- und Grundwasserschutz, zur ökologischen Funktion des Gebiets sowie zu dessen Entwicklungsmöglichkeiten. Dabei ist das Regierungspräsidium Tübingen zu der Einschätzung gelangt, dass diese Fragen auf der Stufe des Zielabweichungsverfahrens grundsätzlich einer Lösung zugänglich sind.  Aufgabe der kommunalen Bauleitplanung, die angesprochenen Themen im Detail aufzuarbeiten sowie gegebenenfalls erforderliche planerische Festsetzungen zu treffen.

 

Die Entscheidung des Regierungspräsidiums Tübingen im Zielabweichungsverfahren steht damit ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass im Zuge der Bauleitplanung die Vereinbarkeit des geplanten Interkommunalen Industriegebiets Rißtal mit den fachgesetzlichen Vorgaben nachgewiesen wird.

 

Das Regierungspräsidium Tübingen geht weiter davon aus, dass die bauliche Gliederung des Gebiets im Rahmen einer stufenweisen Entwicklung von Süden her und auf der Basis einer verdichteten Bebauung so erfolgen kann, dass die Auswirkungen auf den Talraum sich auf das notwendige Maß beschränken. Es wird eingeräumt, dass bislang landwirtschaftlich genutzte Flächen einer solchen Nutzung künftig entzogen werden. Jedoch werden die regional betrachtet, besten landwirtschaftlichen Gebiete in der Raumschaft Biberach durch die Standortwahl nicht in Anspruch genommen.

 

Auch zählt die vorgesehene Fläche in ökologischer Hinsicht nicht zu den wertvollen Flächen. Dennoch ist auf entsprechend intensive planinterne Ausgleichsmaßnahmen und solchen zur Stärkung der ökologischen Durchlässigkeit des Talraums zu achten.

 

Im Laufe des Verfahrens hat das Regierungspräsidium Tübingen unter anderem eine Anhörung von Trägern öffentlicher Belange durchgeführt und – erstmals in einem Zielabweichungsverfahren einen Runden Tisch mit Vertretern der Kommunen, der Naturschutzverbände, der Bürgerinitiative „Schutzgemeinschaft Rißtal“ sowie der Firma Handtmanneinberufen.

 

Gemäß dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und über die Regionalplanung in der länderübergreifenden Region Donau-Iller wurde zudem das Einvernehmen der dortigen obersten Landesplanungsbehörde eingeholt. Ende April 2018 hat das bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat dieses Einvernehmen erteilt.

 

Die vollständige Entscheidung kann auf der Website des Regierungspräsidiums Tübingen eingesehen unter folgendem Link eingesehen werden:
Raumordnungs- + Zielabweichungsverfahren


Hintergrundinformation:
Auf der Basis einer umfangreichen Alternativenprüfung planen die Kommunen des Zweckverbands IGI Rißtal ein gemeinsames Industriegebiet im Bereich des ehemaligen Rappenhofes nördlich von Warthausen auf eine Fläche von rund 45 Hektar. Dieses Industriegebiet soll einerseits der Erweiterung eines bereits in Biberach ansässigen Industriebetriebs mit akutem Flächenbedarf dienen und andererseits Entwicklungsoptionen vor allem für bereits in Biberach ansässige Großbetriebe und deren Zulieferer schaffen. Ein Industriegebiet dieser Größe mit den erforderlichen Immissionsabständen erfordert einen geeigneten, verkehrlich gut angebundenen Standort, der nicht überall zu finden ist. Da der vorgesehene Standort bei Warthausen nicht über eine ausreichende räumliche Anbindung an bestehende Siedlungsstrukturen verfügt, hat der Zweckverband IGI Rißtal einen Antrag auf Zielabweichung beim Regierungspräsidium Tübingen gestellt.

 

Zielabweichungsverfahren: Wenn einer kommunalen Planung verbindliche Ziele der Raumordnung entgegenstehen, kann geprüft werden, ob eine Abweichung von diesem Ziel in Frage kommt. Eine Abweichung kann auf Antrag zugelassen werden, wenn das zu beurteilende Vorhaben im Einzelfall raumordnerisch vertretbar ist und nicht gegen Grundzüge der Planung verstößt.

 

Zersiedelungsverbot: Das Verbot bestimmt, dass Siedlungsflächen an bestehende Flächen andocken sollen. Nach Plansatz 3.1.9 Z des Landesentwicklungsplans ist „die Siedlungsentwicklung vorrangig am Bestand auszurichten. Dazu sind Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulücken und Baulandreserven zu berücksichtigen sowie Brach-, Konversions- und Altlastenflächen neuen Nutzungen zuzuführen. Die Inanspruchnahme von Böden mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und die Landwirtschaft ist auf das Unvermeidbare zu beschränken“.


Nach Plansatz B II 1.4 des Regionalplans Donau-Iller soll eine Zersiedlung der Landschaft verhindert werden. Besonders exponierte und weithin einsehbare Landschaftsteile wie der die Landschaft der Region prägenden Flusstäler sollen grundsätzlich von einer Bebauung freigehalten werden.

 

Hinweis für die Redaktionen:
Für Fragen zu dieser Pressemitteilung steht Ihnen Herr Dirk Abel , Pressesprecher, Tel.: 07071/757-3005, gerne zur Verfügung.

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