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Medienmitteilung

Regierungspräsidium Tübingen schließt Raumordnungsverfahren für geplante Kiesabbauvorhaben im Raum Krauchenwies ab

Ergebnis hat das Regierungspräsidium am 28.01.2016 in Krauchenwies-Göggingen der Öffentlichkeit vorgestellt

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Das Regierungspräsidium Tübingen hält die Erweiterung von drei Kiesabbauvorhaben im Raum Krauchenwies (Landkreis Sigmaringen) nur mit deutlich reduzierten Flächenumfängen für raumordnerisch vertretbar. Dieses Ergebnis des Raumordnungsverfahrens hat das Regierungspräsidium am 28.01.2016 in Krauchenwies-Göggingen der Öffentlichkeit vorgestellt.

 

Am Standort Krauchenwies wird bereits seit Mitte der 1960er Jahre Kies gewonnen. Wegen der dort vorhandenen Rohstofflagerstätten gibt es mehrere Abbauvorhaben auf engstem Raum. Die dort tätigen Kiesabbauunternehmen Baresel GmbH & Co. KG, Nord-Moräne-Kieswerke GmbH & Co. KG, Valet u. Ott GmbH & Co. KG sowie Martin Baur GmbH möchten ihre Abbauflächen erweitern, weil die Kiesvorkommen in den genehmigten Abbauflächen zur Neige gehen würden. Sie sind deshalb auf das Regierungspräsidium Tübingen zugegangen.

 

Wegen der Vorbelastungen durch die bestehenden Kiesabbauvorhaben und weil die geplanten Erweiterungsvorhaben teilweise bedeutende Flächendimensionen umfassen, sah das Regierungspräsidium die Notwendigkeit einer Koordination der Vorhaben innerhalb eines gemeinsamen Raumordnungsverfahrens. Dies hatte zur Folge, dass Abbau-, Rekultivierungs- und Verkehrskonzeption sowie die Grundwasserproblematik gesamtheitlich betrachtet und aufeinander abgestimmt werden konnten.

 

In seiner Entscheidung setzte das Regierungspräsidium für den Abbau einen Zeithorizont von 30 Jahren an. Eine über diesen Zeitraum, d. h. über das Jahr 2046 hinausgehende Freigabe von Flächen für den Kiesabbau war aufgrund der Bestimmungen des Teilregionalplans „Oberflächennahe Rohstoffe“ des Regionalverbands Bodensee-Oberschwaben nicht möglich. Das Regierungspräsidium konnte deshalb nur in reduziertem Umfang neue Flächen für den Kiesabbau freigeben.

 

Zugunsten der Baresel GmbH & Co. KG, die nur an acht Wochen im Jahr ihren Kiesabbau betreibt, werden von den beantragten rund 48 ha nur rund 15 ha für den Kiesabbau freigegeben. Grundsätzlich ist dieser Standort unter raumordnerischen Gesichtspunkten jedoch der Unproblematischste.

 

Für das Vorhaben der Nord-Moräne-Kieswerke GmbH & Co. KG hat sich die Fläche von den beantragten rund 48 ha auf rund 35 ha reduziert. Die raumordnerische Abwägung zwischen einem Abbau in Offenlandflächen und in bewaldeten Flächen ergab eine Priorität für den Abbau im Wald. Begründet wird dies unter anderem damit, dass der Regionalplan große Bereiche der bewaldeten Fläche im Regionalplan bereits als Sicherungsbereich für den Rohstoffabbau festgelegt und somit die Weichen dort bereits in Richtung Kiesabbau gestellt sind. Die freigegebenen Flächen liegen daher innerhalb des Waldes, wobei allerdings ein Waldsaum am nördlichen Rand des Abbaugebiets aus Sichtschutzgründen erhalten bleiben soll.

 

Zugunsten der Valet u. Ott GmbH & Co. KG und der Martin Baur GmbH, die sich bereits vor der Einleitung des Verfahrens darauf verständigt hatten, einen gemeinsamen Abbau mit nur einer Abbaukolonne östlich der bestehenden Grube von Valet u. Ott anzustreben, werden von den beantragten 68 ha rund 39 ha für den Kiesabbau freigegeben. Damit können die Auswirkungen des Abbauvorhabens deutlich reduziert werden. Das Regierungspräsidium sieht den Eingriff in die Offenlandfläche südlich von Göggingen als erheblich an, weil die raumordnerischen Belange „Landwirtschaft“ und „Landschaft“ tangiert werden und der beantragte Abbaubereich eine große Bedeutung für die Feierabend- und Wochenenderholung hat. In der Gesamtabwägung zwischen den Aspekten Überlastung des Ortsumfelds durch Kiesabbau und Rohstoffsicherheit kommt das Regierungspräsidium beim Vorhaben von Valet u. Ott und Martin Baur zum Ergebnis, dass nur ein Abbau südlich der unter den Feldwegen verlaufenden Telekomleitung als raumordnerisch verträglich betrachtet werden kann.

 

Mit den freigegebenen Flächen rückt der Kiesabbau insgesamt weg vom besiedelten Bereich in Richtung Wald, und die im Offenland beanspruchten Flächen reduzieren sich von den beantragten 78 ha auf 39 ha. Die Versorgung des Landkreises Sigmaringen und der Region Neckar-Alb mit Kies kann dennoch sichergestellt und somit ein Eingriff in bisher unerschlossene Kieslagerstätten an anderer Stelle vermieden werden.

 

Die raumordnerische Beurteilung umfasst für Teilflächen der Vorhaben die Zulassung einer Abweichung von Zielen der Raumordnung, die im Teilregionalplan „Oberflächennahe Rohstoffe“ und im Regionalplan des Regionalverbands Bodensee-Oberschwaben festgelegt sind. Die Zulassung bei den Vorhaben von Baresel und Nord-Moräne-Kieswerke bezieht sich auf den vorzeitigen Eingriff in einen „Bereich zur Sicherung von Rohstoffvorkommen“ nach Plansatz 2.1.3 des Teilregionalplans. Beim Vorhaben der Nord-Moräne-Kieswerke außerdem auf den Eingriff in einen „Schutzbedürftigen Bereich für die Forstwirtschaft“ (Plansatz 3.3.4 des Regionalplans). Beim Vorhaben der Firmen Valet u. Ott und Martin Baur konnte eine Abweichung vom Ziel „Ausschlussbereich für Kiesabbau“ (Plansatz 2.2 des Teilregionalplans: „Bereiche, in denen die Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe nicht zulässig ist“) nicht zugestimmt werden. Dies betrifft auch einen rund 1 ha großen Teilbereich, der sich südlich der Telekomleitung befindet und in dem somit kein Kiesabbau stattfinden wird.

 

Die in der raumordnerischen Beurteilung festgelegten Maßgaben sind vom Landratsamt Sigmaringen in den sich anschließenden Zulassungsverfahren zu berücksichtigen.


Hinweis für die Redaktionen:
Für Fragen zu dieser Pressemitteilung steht Ihnen Herr Dr. Steffen Fink, Pressereferent, Tel.: 07071 757-3076, gerne zur Verfügung.


Hintergrundinformation

Das Raumordnungsverfahren ist in erster Linie ein behördeninternes Verwaltungsverfahren. Zweck des Raumordnungsverfahrens ist es, die raumordnerische Verträglichkeit der Planung zu prüfen. In einem möglichst frühen Stadium sollen bei verhältnismäßig geringen Planungskosten auch im Interesse des Vorhabensträgers und der beteiligten Kommunen Grundsatzfragen geklärt und dadurch schon im Vorfeld Fehlplanungen und -entwicklungen vermieden werden. Das Ergebnis der raumordnerischen Beurteilung schließt das Raumordnungsverfahren als projektbezogenes Vorverfahren ab. Es fasst die Beurteilung der Raumverträglichkeit des vorliegenden Vorhabens zusammen und behandelt die wichtigsten umweltrelevanten und raumstrukturellen Konfliktfelder und -lösungsmöglichkeiten aus raumordnerischer Sicht für das nachfolgende Planfeststellungsverfahren.

 

Bei einem Zielabweichungsverfahren kann das Regierungspräsidium als höhere Raumordnungsbehörde in einem Einzelfall auf Antrag eine Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zulassen, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Ein Zielabweichungsverfahren wird nur auf Antrag des Vorhabensträgers durchgeführt.

 

Anlage: Übersicht mit den Abbauvorhaben

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