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Betriebliche Therapiehäufigkeit (bTH): Was steckt dahinter?

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Ein mann im Hintergrund hält ein Ferkel hoch und hat eine Spritze in der Hand.

Die betriebliche Therapiehäufigkeit wird zwei Mal pro Jahr für jede meldepflichtige Nutzungsart berechnet. Ein Teil der Daten stammt aus den Eingaben der Tierhaltenden (durchschnittlicher Tierbestand im Halbjahr), der andere aus den tierärztlichen Mitteilungen (Anzahl behandelter Tiere, Anzahl Wirktage). Über die Betriebsnummer des Tierhaltungsbetriebs finden diese Daten zusammen.

Betriebliche Therapiehäufigkeit (bTH) – was steckt dahinter?

Die betriebliche Therapiehäufigkeit wird zwei Mal pro Jahr für jede meldepflichtige Nutzungsart berechnet. Ein Teil der Daten stammt aus den Eingaben der Tierhaltenden (durchschnittlicher Tierbestand im Halbjahr), der andere aus den tierärztlichen Mitteilungen (Anzahl behandelter Tiere, Anzahl Wirktage). Über die Betriebsnummer des Tierhaltungsbetriebs finden diese Daten zusammen.

Die Formel zur Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit (bTH) ist vermutlich mittlerweile jedem bekannt. Dennoch lohnt sich ein genauerer Blick darauf. Für jede Behandlung mit einem Antibiotikum in einem Halbjahr wird die Anzahl der behandelten Tiere mit den Wirktagen multipliziert. Die Summe aller Behandlungen wird dann durch die durchschnittlich im Halbjahr im Betrieb gehaltenen Anzahl an Tieren geteilt.

Zu den Daten, die im Rahmen der tierärztlichen Mitteilungen in der HI-Tier Antibiotikadatenbank erfasst werden, gehören die Behandlungstage, also die Anzahl der Tage, an denen ein Arzneimittel verabreicht wird. Die für die Formel erforderlichen Wirktage werden durch HI-Tier automatisch im Hintergrund berechnet.

Für die meisten Arzneimittel gilt, dass jeder Behandlungstag einem Wirktag entspricht. Dies gilt ebenfalls für die Behandlungen mit einem Arzneimittel, welches verschiedene chemische Verbindungen eines einzigen antibiotisch wirksamen Wirkstoffs enthält (Derivate) sowie für Wirkstoffkombinationen aus Sulfonamiden und Trimetoprim. Bei Arzneimitteln, die mehrere Wirkstoffe unterschiedlicher antibiotischer Wirkstoffklassen enthalten, wird jeder Wirkstoff wie eine eigenständige Behandlung berechnet.

One-Shot-Präparate, also solche Arzneimittel, die einmalig angewendet werden und eine Depotwirkung aufweisen, werden einheitlich mit fünf multipliziert, um die Wirktage zu erfassen. Dies gilt beispielsweise auch für antibiotische Trockensteller.

Enthält ein Arzneimittel einen antibiotischen Wirkstoff, der eine besondere Bedeutung für die Therapie beim Menschen hat (Cephalosporine 3./4. Generation, Fluorchinolone, Colistin), kommt ein sogenannter Wichtungsfaktor von drei hinzu (Behandlungstage x drei). So ergeben beispielswiese zwei Behandlungstage sechs Wirktage.

Ausschlaggebend für die Berechnung der Wirktage sind somit:

  • Anzahl der Behandlungstage (BT)
  • One-Shot-Faktor (BT x 5)
  • Wichtungsfaktor für bestimmte Wirkstoffe (BT x 3)
  • Summe der Wirkstoffe

 

Wichtig: Es istnur die Eingabe der Behandlungstage an entsprechender Stelle erforderlich! Die zusätzliche Eingabe von Wirktagen wird nicht berücksichtigt. 

 

Die bundesweiten Kennzahlen – 25% liegen immer drüber, wieso ist das so?

Zur Festlegung der jeweils Mitte Februar veröffentlichten bundesweiten Kennzahlen werden sämtliche bTH eines Halbjahres für jede Nutzungsart der Größe nach aufgereiht. Bei 50% aller bTH liegt die Kennzahl 1 (Median), das heißt die Hälfte aller Nutzungsarten liegt mit ihren bTH unterhalb dieser Kennzahl (grün). Die Kennzahl 2 (3. Quartil) liegt bei 75% der bTH. Ein Viertel aller bTH einer Nutzungsart liegt demnach jedes Halbjahr oberhalb der Kennzahl 2 (rot).

Quelle: RPT

Tierhaltende, deren bTH die Kennzahl 2 für eine Nutzungsart überschreitet, müssen für das betreffende Halbjahr einen schriftlichen Maßnahmenplan beim Veterinäramt vorlegen. In diesem Maßnahmenplan sollen auf Grundlage einer tierärztlichen Beratung die möglichen Ursachen für den im Vergleich höheren Antibiotikaverbrauch ermittelt und dargelegt sowie geeignete Maßnahmen benannt werden, um den Verbrauch künftig zu senken.

Wird die Kennzahl 2 im folgenden Halbjahr erneut überschritten, muss zunächst kein weiterer Maßnahmenplan erstellt werden, da manche Maßnahmen möglicherweise mehr Zeit benötigen, um sich in einem niedrigeren Verbrauch widerzuspiegeln. Erst bei einer weiteren Überschreitung im dann kommenden Halbjahr muss ein neuer Maßnahmenplan vorgelegt werden. Der Abgleich der bTH in einem Kalenderjahr durch die Tierhaltenden erfolgt in beiden Halbjahren mit den im Februar veröffentlichen Kennzahlen.

Nach Ablauf von drei Jahren wird eine Auswertung der bis dahin erfassten Daten durch die Bundesoberbehörde erfolgen und das System ggf. angepasst werden, z. B. durch die Herausnahme/Hinzufügen von Nutzungsarten oder die Anpassung von Bestandsuntergrenzen.

Auf unserer Homepage können Sie sich bei Bedarf die Vorlage für einen Maßnahmenplan herunterladen. Verantwortlich für die Erstellung und den Versand des Maßnahmenplans an das Veterinäramt sind die Tierhaltenden

Bitte denken Sie auch daran, Ihre Adressdaten in der HIT-Datenbank auf dem aktuellen Stand zu halten! Für Änderungen wenden Sie sich an das für Sie örtlich zuständige Veterinäramt.

#Rechtsgrundlage:

TAMG (Tierarzneimittelgesetz) § 57

 

Schlachtstatus Pferd – Warum es eine Wahl gibt und welche Voraussetzungen zu erfüllen sind

Der Tiermedizin steht eine große Auswahl an Arzneimitteln für die Behandlung ihrer Patienten zur Verfügung. Diese Auswahl wurde vom Gesetzgeber für Lebensmittel liefernde Tiere auf Wirkstoffe beschränkt, die bei sachgemäßer Anwendung keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen haben. Pferde nehmen hierbei eine Sonderstellung ein.

Grundsätzlich werden Pferde als Lebensmittel liefernde Tiere geboren wie Rinder oder Schweine. Bei Lebensmittel liefernden Tieren dürfen aus Gründen des Verbraucherschutzes nur Wirkstoffe verwendet werden, die in Tabelle 1 der Rückstandshöchstmengenverordnung gelistet sind. Der Einsatz anderer Wirkstoffe ist verboten. Anders als bei Rindern oder Schweinen wurden für Pferde aufgrund ihrer Verwendung im Sport und ihres Daseins als Wegefährte Sonderregelungen eingeräumt.

Zusätzlich zu den Wirkstoffen der Rückstandshöchstmengenverordnung dürfen bei Pferden Wirkstoffe aus der sogenannten „Positivliste“ verwendet werden, ohne dass diese hierfür ihren Status als „Schlachtpferd“ verlieren. Die „Positivliste“ enthält Wirkstoffe mit einem wesentlichen klinischen Nutzen, für die es keine bei Lebensmittel liefernden Tieren zulässigen Wirkstoffe gibt. Voraussetzung für die Verwendung dieser zusätzlichen Wirkstoffe ist, dass die Anwendung im Equidenpass eingetragen und eine Wartezeit von 6 Monaten festgelegt werden muss (der Equidenpass muss also vorliegen!).

Für Indikationen, für die es Arzneimittel gibt, die bei Lebensmittel liefernden Tieren eingesetzt werden dürfen, wurden keine weiteren Wirkstoffe in die Positivliste aufgenommen. So wurde Phenylbutazon nicht in die Positivliste aufgenommen, da es genug andere Schmerzmittel und Entzündungshemmer gibt, deren Einsatz bei Lebensmittel liefernden Tieren möglich ist.

Ein weiteres Sonderstellungsmerkmal bei Pferden liegt in der Möglichkeit, den „Schlachtstatus“ verändern zu können.

Wird bei einem Pferd eine Diagnose gestellt, für deren Behandlung weder nach Rückstandshöchstmengenverordnung noch in der „Positivliste“ zulässige Wirkstoffe zur Verfügung stehen, kann der Schlachtstatus geändert werden. Das Pferd wird per Eintrag im Equidenpass unwiderruflich von der Schlachtung zum menschlichen Verzehr ausgenommen. Für diese dann „nicht-Schlachtpferde“ steht, wie für andere nicht-Lebensmittel liefernden Tiere, das gesamte Arzneimittelsortiment unter Einhaltung der Umwidmungskaskade zur Verfügung. Während früher die Willenserklärung der Besitzerin/des Besitzers oder die Überzeugungskraft der Tierärztin/des Tierarztes ausreichend war, um diesen Eintrag im Equidenpass vornehmen zu können, darf seit der neusten EquidenpassVO aus dem Jahr 2021 der Schlachtstatus nur noch dann geändert werden, wenn das Therapieziel mit den zulässigen Wirkstoffen nicht erreicht werden kann. Weiterhin darf dieser Eintrag nur noch durch die Tierärztin/den Tierarzt oder die zuständige Behörde vorgenommen werden, nicht mehr durch die Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer.

Was auch früher bereits nur als Ausnahme gedacht war, hat sich mittlerweile eher zur Regel entwickelt. Tierärztinnen und Tierärzte wollen sich Dokumentationspflichten ersparen und so manche Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer leiden unter der Vorstellung, dass ihre Lieblinge (theoretisch) irgendwann geschlachtet werden könnten.

 

Was sind häufige Folgen davon, dass die Ausnahme zur Regel wurde?

  • Tierärtzinnen und Tierärzte verlassen sich oft auf die Aussage der Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer, dass das Pferd kein Schlachttier sei und behandeln die Pferde entsprechend. Stichproben in Tierarztpraxen und auf Reitturnieren zeigen immer wieder, dass Lebensmittel liefernde Pferde wie nicht Lebensmittel liefernde Tiere behandelt werden. Sollten diese Pferde einmal nicht mehr gewünscht sein, können sie problemlos beim Schlachter landen. Mit möglichen Folgen für den Verbraucherschutz.
     

  • Nicht alle Besitzerinnen und Besitzer können oder wollen es sich leisten, ihrem Pferd bis zum natürlichen Lebensende ein schönes Leben zu bieten. Für eine Euthanasie aber bedarf es eines vernünftigen Grundes. Finanzielle Gründe gelten nicht als vernünftiger Grund, um ein Tier einzuschläfern. Die Lebensmittelproduktion hingegen gilt als vernünftiger Grund. Wenn der Weg der Schlachtung ausgeschlossen wurde und sich kein neuer Besitzer / keine neue Besitzerin finden lässt, führt dies nicht selten zu massiven Tierschutzproblemen.

In welchem Umfang die Dokumentationspflichten bei Lebensmittel liefernden und nicht Lebensmittel liefernden Tieren sich in Zukunft unterscheiden werden, wird die Neuauflage der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken zeigen (Stichwort: Tierärztliche Verschreibung). Und bangen TierbesitzerInnen kann nur ans Herz gelegt werden, dass die Möglichkeit zur Schlachtung keineswegs einem Schlachtzwang gleichzusetzen ist.

 

Fazit: Pferde gelten grundsätzlich als Lebensmittel liefernde Tiere. Aufgrund ihrer besonderen Stellung in unserer Gesellschaft kann dies auf tierindividueller Basis durch die Tierärztin/den Tierarzt und in Absprache mit den BesitzerInnen geändert werden. Ein Ausschluss von der Schlachtung muss jedoch durch die Alternativlosigkeit bei den Behandlungsmöglichkeiten erforderlich sein und von der Tierärztin/von dem Tierarzt begründet werden können.

#Rechtsgrundlage:

DVO (EU) 2021/963 „Equidenpassverordnung“ Artikel 38, Artikel 39, Artikel 40
VO (EU) 37/2010 „Rückstandshöchstmengen VO“
VO (EG) Nr. 1950/2006 „Positivliste“

 

Wir möchten unseren Newsletter für Sie kontinuierlich opimieren und freuen uns über Ihre Verbesserungsvorschläge oder Themenwünsche!

Mit kollegialen Grüßen

Ihre STV

Abkürzungen:

TÄHAV  Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
TAMG Tierarzneimittelgesetz
HI-Tier Herkunfts- und Informationssystem für Tiere
STV Stabsstelle für Tiergesundheit, Tierschutz & Verbraucherschutz
TAM Tierarzneimittel
bTH betriebliche Therapiehäufigkeit
BtMVV  Betäubungsmittelverschreibungsverordnung

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