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Aktuelle Meldung

Wieso „zertifizierte“ Produkte trotzdem gefährlich sein können

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Das Regierungspräsidium Tübingen stößt im Rahmen seiner Tätigkeit als Marktüberwachungsbehörde immer wieder auf Zertifikate, die mangelhaften und teils gefährlichen Produkten den Marktzugang zum europäischen Binnenmarkt ermöglichen sollen. Im Rahmen von Marktüberwachungsverfahren werden von Wirtschaftsakteuren (Hersteller, Händler, Einführer) vermehrt sogenannte „Certificates of Conformity“ bzw. „Certificates of Compliance“ vorgelegt, um die vermeintliche Konformität und Sicherheit der Produkte gegenüber Kunden aber auch Behörden zu belegen.

Bei dieser Art von Zertifikaten – siehe Abbildungen oben – ist oftmals Vorsicht geboten: Im Gegensatz zu „offiziellen“ Zertifikaten wie EG- bzw. EU-Baumusterprüfbescheinigungen, die bei einigen Produktgruppen Pflicht sind, handelt es sich bei „Certificates of Compliance“ bzw. „Certificates of Conformity“ um eine freiwillige Zertifizierung der Produkte, deren Umfang nicht gesetzlich geregelt oder kontrolliert wird.

Dennoch erwecken die Zertifikate z.B. durch teils (offenbar bewusst) missverständliche Namensgebung oder die Anbringung eines CE-Zeichens einen „offiziellen“ Charakter, sind in den meisten Fällen jedoch irreführend und letztlich wertlos.

 

 

Rechtliche Bedeutung „freiwilliger“ Zertifikate

In manchen europäischen Vorschriften des Produktsicherheitsrechts werden als Verfahren zur Bewertung der Konformität sogenannte EU-Baumusterprüfungen verlangt. Dies stellt eine technische Prüfung des Produkts durch eine akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle dar. Diese Pflicht betrifft in der Regel Produkte mit einem hohem Risikopotenzial.

Da andere Zertifikate als EU-Baumusterprüfbescheinigungen in den einschlägigen Vorschriften der Produktsicherheit nicht verlangt werden, haben freiwillige Zertifikate bei der Beurteilung der Produkte durch die Marktüberwachungsbehörden in der Praxis auch keinerlei Relevanz. Höchstens das im Produktsicherheitsgesetz geregelte GS-Zeichen kann eine Ausnahme darstellen.

Vielmehr ist es jedoch oftmals so, dass gerade solche Produkte trotz der eingangs genannten Zertifikate mangelhaft und oftmals sogar sehr gefährlich sind. Dies ist damit zu erklären, dass bei freiwilligen Zertifikaten im Unterschied zu EU-Baumusterprüfungen rechtlich meist nicht festgelegt ist, was geprüft werden muss. Häufig werden lediglich oberflächliche Prüfungen an Unterlagen oder anhand vorgelegter Bilder durchgeführt. Ob der Stelle, die das „Zertifikat“ ausstellt, das Produkt überhaupt vorlag, bleibt offen.

In den „Zertifizierungsbedingungen“ mancher Prüfstellen ist sogar explizit zu lesen, dass die Prüfstelle für die Ausstellung eines freiwilligen Zertifikats Prüfungen der Unterlagen vornehmen kann und das Zertifikat lediglich eine Meinung der Prüfstelle darstellt. So können mangelhafte Produkte dennoch ein Zertifikat erhalten, um die Einfuhr in den europäischen Wirtschaftsraum vermeintlich zu erleichtern oder den Verkauf „anzukurbeln“.

Aus diesem Grund können freiwillige Zertifikate weder eine fundierte Konformitätsbewertung durch den Hersteller oder durch den Einführer, noch weniger eine qualifizierte EU-Baumusterprüfung durch eine notifizierte Stelle, wenn eine solche Prüfung in der jeweiligen Rechtsvorschrift verlangt ist. Zudem sollten auch immer qualifizierte Prüfberichte vorgelegt werden können, die mit der notifizierten Prüfstelle, die eine Baumusterprüfung durchführt, in Verbindung zu bringen sind. Für Einführer gilt auch, dass der Marktüberwachung auf Verlangen alle technischen Unterlagen vorgelegt werden müssen. Ein Import von Ware aus Drittländern kann daher nur erfolgen, wenn der Hersteller in diesen Ländern diese Unterlagen bereitstellt. Ansonsten können die Marktüberwachungsbehörden die Konformität des Produktes anzweifeln. Ein Zertifikat alleine, gleich welcher Art, ist für einen solchen Nachweis nicht geeignet!

Die rechtliche Verantwortung für die Konformität der Produkte liegt letztendlich stets beim Hersteller oder – sollte der Hersteller außerhalb der EU sitzen - dem Einführer. Auch verpflichtende Baumusterprüfungen sind nur ein Teil des Konformitätsbewertungsverfahrens!

 

 

Vorsicht – Verwechslungsgefahr!

 

Abbildung 2: Irreführende Bezeichnung eines Zertifikats


Manche Zertifikate enthalten bewusst Formulierungen, die den Eindruck einer EU-Baumusterprüfbescheinigung erwecken (z.B. „EC-type examination of compliance“, „type approved“) sollen. Aus diesem Grund sollten Zertifikate bzw. Bescheinigungen, die Produkten beiliegen oder vor Vertragsabschluss vorgelegt werden, genauer angesehen werden.

 

Manche Zertifikate geben erst im „Kleingedruckten“ einen Hinweis darauf, dass es sich um ein freiwilliges Zertifikat handelt.

Auch bei EU-Baumusterprüfbescheinigungen (EU-type examination certificate) werden teilweise Fälschungen vorgelegt, sodass im Zweifelsfall bei der jeweiligen Prüfstelle die Auskunft eingeholt werden muss, ob das Dokument echt ist. Dies kann bei einigen Konformitätsbewertungsstellen über eine Zertifikatsdatenbank erfolgen, bei anderen lediglich auf schriftlichem Wege.

In aktuellen Fällen von Mobilgeräten für explosionsgefährdete Bereiche, die der sog. ATEX-Richtlinie unterliegen und keine wirksame Zündquelle darstellen dürfen, wurden gefälschte EU-Baumusterprüfbescheinigungen vorgelegt.

 

 

Abbildung 3: Gefälschte EU-Baumusterprüfbescheinigung


Diese sehen formal korrekt aus und konnten erst bei Anfrage bei der Prüfstelle als Fälschung identifiziert werden:

 

In diesem Fall wurde aufgrund der darüber hinaus festgestellten Mängel mit sogenanntem „ernsten Risiko“ sogar eine RAPEX-Meldung im Portal der Europäischen Union veröffentlicht.

https://ec.europa.eu/safety-gate-alerts/screen/webReport/alertDetail/10006112

 

Rechtliche Konsequenzen

Produkte, die mangelhaft sind bzw. anstatt einer rechtsverbindlicher EU-Baumusterprüfbescheinigungen lediglich über ein „freiwilliges“ Zertifikat verfügen, dürfen nicht auf dem Markt bereitgestellt werden. Dies wird im Zweifelsfall auch von den Marktüberwachungsbehörden wie dem Regierungspräsidium Tübingen mit entsprechenden Verfügungen durchgesetzt.

Unabhängig von diesen Zertifikaten liegt die Verantwortung für die Konformität und Sicherheit der Produkte stets beim Hersteller bzw. Einführer, der ein Produkt auf dem Europäischen Binnenmarkt in Verkehr bringt.

Da diese Produkte auch nicht den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen, dürfen sie als weitere Konsequenz auch von Arbeitgebern den Beschäftigten nicht als Arbeitsmittel überlassen werden.

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