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Medienmitteilung

Vorsicht bei Anti-Rutsch-Behandlungsmitteln

Auf feuchten Oberflächen von Bade- und Duschwannen ist die Rutschgefahr groß.

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​Die für ganz Baden-Württemberg zuständige Abteilung Marktüberwachung des Regierungspräsidiums Tübingen hat in enger Zusammenarbeit mit der Vergiftungs-Informations-Zentrale Freiburg den Verkauf eines Produktes für die Anti-Rutsch-Behandlung von Bade- und Duschwannen unterbunden. Ein Händler hatte das Produkt angeboten, ohne die Verbraucher über erhebliche Gefahren bei der Verwendung zu informieren.

Auf feuchten Oberflächen von Bade- und Duschwannen ist die Rutschgefahr groß. Abhilfe kann hier eine Duschmatte, Badewanneneinlage oder die Behandlung der Oberfläche mit Chemikalien wie Flusssäure schaffen. Wer die Kosten für die Beauftragung eines Fachbetriebs sparen möchte, greift zu frei erhältlichen Produkten für eine solche Oberflächen-Behandlung. Aber Achtung: Eine ausführliche Aufklärung über die möglichen Gefahren, die bei der Anwendung bestehen, ist zum Schutz der Verbraucher unerlässlich.

 

Fehlen diese Nutzungshinweise, sind sie mangelhaft oder unverständlich, kann das zu gesundheitlichen Schäden führen. Dies musste jüngst eine Verbraucherin erfahren, als sie auf einer Messe ein chemisches Produkt zur Anti-Rutsch-Behandlung ihrer Duschwanne kaufte und es selbst, wie in der beiliegenden Beschreibung vorgegeben, anwendete. Trotz des Einsatzes von Handschuhen kam es zu einem Kribbeln in den Fingern, worauf sie die Vergiftungs-Informations-Zentrale Freiburg kontaktierte. Aufgrund des auf der Flasche vermerkten Inhaltsstoffes von 6 % Flusssäure wurde der Verbraucherin dringend ausgiebiges Spülen der Hände und sofortiges Aufsuchen des nächsten Krankenhauses und eine stationäre Behandlung empfohlen.


Die Vergiftungs-Informations-Zentrale Freiburg übermittelte dem Regierungspräsidium Tübingen als zuständiger Marktüberwachungsbehörde umgehend alle Informationen zu dem betreffenden Produkt. Es stellte sich heraus, dass es sich um ein gefährliches Gemisch handelte, das u.a. mit einem veralteten Gefahrenpiktogramm „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“ gekennzeichnet war.

Zum Schutz der Verbraucher bestehen für den Handel von Stoffen und Gemischen, die mit dem Gefahrenpiktogramm „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“ gekennzeichnet sind, gesetzliche Vorgaben. So benötigt der Händler für die Abgabe dieser Chemikalien an den privaten Endverbraucher eine Erlaubnis nach der Chemikalien-Verbotsverordnung. Zusätzlich muss der Händler die Verbraucher über mögliche Gefahren sowie über die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim Gebrauch unterrichten.

 

Im vorliegenden Fall lag beim Händler keine Erlaubnis nach Chemikalien-Verbotsverordnung vor und zudem hat er die erbraucherin nicht über die möglichen Nutzungsrisiken des Produktes informiert. Auf Hinweis des Regierungspräsidiums Tübingen stellte der betroffene Händler den Verkauf des Produktes ein.


Hintergrundinformationen:
Die Abteilung Marktüberwachung des Regierungspräsidiums Tübingen hat die landesweite Aufgabe, die Produkt- und Chemikaliensicherheit bei Verbraucherprodukten, Investitionsgütern wie Maschinen und Anlagen, Chemieerzeugnissen und Bauprodukten zu überwachen und die Hersteller und Händler in Fragen der Produkt- und Chemikaliensicherheit zu beraten. Ziel ist es dabei, die Verbraucher vor unsicheren Produkten zu schützen und möglichen Wettbewerbsverzerrungen bei Wirtschaft und Industrie entgegen zu wirken.

 

Flusssäure ist eine stark ätzende Säure, die auch zum Ätzen von Glas und Metallen eingesetzt wird. Bei Kontakt mit der Haut wird Flusssäure resorbiert und kann dadurch tief in das Gewebe eindringen und selbst Knochen verletzen, ohne dass äußerlich große Wunden erkennbar sind.

 

Der Verkauf von Chemikalien mit Gefahrenpiktogramm „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“ an private Endverbraucher ist über den Onlinehandel grundsätzlich verboten.


Hinweis für die Redaktionen:
Für Fragen zu dieser Pressemitteilung steht Ihnen Herr Dr. Daniel Hahn, Pressesprecher, Tel.: 07071/757-3078, gerne zur Verfügung.

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