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Aktuelle Meldung

Tierarzneimittel: Neues Jahr - neue Dokumentationspflicht

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Ein Mann sitzt am Tisch und gibt Daten in den Computer ein.

Was lange währt, wird endlich gut?! Ab dem 01. Januar 2025 tritt die neue Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in Kraft. Diese neue Version ist nun an die europäische Tierarzneimittelverordnung und unser deutsches Tierarzneimittelgesetz (TAMG) angepasst, so dass der bunte „Flickenteppich Dokumentationsvorschriften“ ein etwas weniger verwirrendes Muster bekommen hat. Die neue Hausapothekenverordnung bündelt und verweist auf sämtliche Dokumentationspflichten aus den übergeordneten Verordnungen und Gesetzen. ..

In dieser Ausgabe unserer TAM-News möchten wir Ihnen einen Überblick über die Dokumentationspflichten bei der Verwendung von Arzneimitteln im Rahmen der ordnungsgemäßen Behandlung geben. Die nationalen Regelungen wurden komplett an die Vorgaben der Tierarzneimittelverordnung (TAMVO) angepasst. Das führt leider dazu, dass sich die neue Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV) etwas „sperrig“ liest, da sich viele Verweise auf die übergeordneten Vorschriften darin befinden. Wie immer stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und starten daher mit dieser Zusammenfassung.

Im Rahmen Ihrer Tätigkeiten beim Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke sind Sie verpflichtet, den Arzneimittelfluss nachzuweisen. Daher müssen Sie über den Erwerb und den Verbleib von Arzneimitteln Nachweise führen. Der Erwerb wird über Lieferscheine oder Rechnungen dokumentiert. Diese müssen 5 Jahre lang in den Praxisräumen aufbewahrt und bei einer Kontrolle vorgelegt werden. Zum Verbleib gehören die Anwendung und die Abgabe von Arzneimitteln, aber z.B. auch die Entsorgung. Letztere kann digital über das Warenwirtschaftsprogramm oder handschriftlich über Listen aufgezeichnet werden.


Das müssen Sie bei der Buchführung beachten!

Die Dokumentationspflichten im Falle der Abgabe von Arzneimitteln unterliegen zum einen der Pflicht zur Buchführung (Art. 103 Abs. 3 TAMVO) und zum anderen der Pflicht, eine tierärztliche Verschreibung (Art. 105 Abs. 5 TAMVO i.V.m § 15 TÄHAV) anzufertigen.

Im Rahmen der Buchführung müssen folgende Angaben zu jeder Transaktion, also jedem Zu- und Abgang von sowohl verschreibungs- als auch apothekenpflichtigen Arzneimitteln festgehalten werden:

  • Zeitpunkt der Transaktion (Datum vom Zugang bzw. der Abgabe)
  • Name des (Tier)Arzneimittels sowie ggf. Darreichungsform und Stärke
  • Chargenbezeichnung
  • Eingegangene bzw. gelieferte (abgegebene) Menge
  • Name oder Firma und ständige Anschrift/eingetragene Niederlassung des Lieferanten beim Kauf bzw. des Empfängers beim Verkauf (Tierhalterin/Tierhalter)
  • Name und Kontaktangaben des verschreibenden Tierarztes, gegebenenfalls mit Kopie der tierärztlichen Verschreibung
  • Zulassungsnummer

Wie bereits erwähnt, können Sie Zugänge über Lieferscheine oder Rechnungen nachweisen, auf denen diese Angaben in der Regel enthalten sind. Geben Sie Arzneimittel ab, müssen die Angaben für jeden Behandlungsfall vorhanden sein. Sofern Sie eine Praxissoftware verwenden und Sie die vollständigen Namen der Arzneimittel mit der Zulassungsnummer, Darreichungsform und Stärke (und ggf. der Wirkstoffe) im System hinterlegt haben, werden die anderen Daten von Ihrem System automatisch bei jeder Abgabe hinzugefügt, mit Ausnahme der Chargennummer. Diese muss bei jeder neuen Lieferung aktuell eingetragen werden, da sie natürlich zu den Angaben gehört, die sich verändern. Zur Buchführung gehört ebenfalls die Pflicht, mindestens ein Mal im Jahr eine gründliche Inventur des Bestands mit Bilanzierung auf Grundlage der Dokumentation über Zu- und Abgänge durchzuführen.

 

Liebe Leserinnen und Leser, 

ein turbulentes Jahr liegt hinter uns allen und auch das neue Jahr verspricht viele Herausforderungen. Umso wichtiger ist es, zwischendurch aus dem Alltagskarussell auszusteigen und innezuhalten, um wieder offen zu sein für das Positive und Schöne im Leben.

Nichts bringt uns auf unserem Weg besser voran, als eine Pause.“

(Elizabeth Barrett Browning)


In diesem Sinne wünschen wir von der STV Ihnen, Ihren Familien und Mitarbeitenden ruhige und besinnliche Feiertage und alles Gute für das neue Jahr 2025!

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