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Pressemitteilung

Regierungspräsidium Tübingen leitet Raumordnungsverfahren für den geplanten Steinbruch Fischersberg in Untermarchtal und Ehingen ein

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Auszug aus Plan 2 - Rekultivierungskonzept ROV geplanter Steinbruch "Fischersberg" Gemarkung Untermarchtal, Ehingen-Kirchen
Auszug aus Plan 2 - Rekultivierungskonzept ROV geplanter Steinbruch "Fischersberg" Gemarkung Untermarchtal, Ehingen-Kirchen
Auszug aus Plan 2 - Rekultivierungskonzept ROV geplanter Steinbruch "Fischersberg" Gemarkung Untermarchtal, Ehingen-Kirchen

Das Regierungspräsidium Tübingen hat das Raumordnungsverfahren für den geplanten Steinbruch der Firma SWK Schotterwerk Kirchen am Standort Fischersberg in Untermarchtal und Ehingen eingeleitet.

 

Das Unternehmen plant am Standort Fischersberg, auf Gemarkung der Gemeinde Untermarchtal und der Stadt Ehingen (Donau) im Alb-Donau-Kreis, den Neuaufschluss eines Steinbruchs. Das Gebiet liegt nördlich der B 311 auf Gemarkung Untermarchtal und teilweise auf Gemarkung Ehingen-Kirchen und umfasst eine Fläche von rund 31 Hektar. Der zukünftige Werksstandort soll südöstlich oder südwestlich des geplanten Abbaugebiets angegliedert werden.

 

Im Raumordnungsverfahren werden die berührten Fachbehörden und Institutionen, unter anderem die betroffenen Kommunen, das Landratsamt, der Regionalverband, Naturschutzverbände oder Kammern gehört. Auch für die Öffentlichkeit besteht die Möglichkeit, sich über das Vorhaben umfassend zu informieren und Anregungen oder Bedenken in das Verfahren einzubringen. Dazu werden die Unterlagen in Untermarchtal und in Ehingen zur Einsichtnahme ausgelegt. Näheres zur öffentlichen Auslegung, insbesondere Ort, Beginn und Dauer der Auslegung, wird jeweils ortsüblich bekannt gemacht. Die Unterlagen sind zudem auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Tübingen abrufbar unter: Geplanter Steinbruch Fischersberg in Untermarchtal und Ehingen (Donau) - Regierungspräsidium Tübingen (baden-wuerttemberg.de).

 

 

Hintergrundinformationen:

Das Raumordnungsverfahren ist in erster Linie ein behördeninternes Verwaltungsverfahren. Zweck des Raumordnungsverfahrens ist es, die raumordnerische Verträglichkeit der Planung unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. In das Raumordnungsverfahren integriert ist auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend des derzeitigen Planungsstands. In einem möglichst frühen Stadium sollen auch im Interesse des Vorhabenträgers und der Kommunen Grundsatzfragen geklärt und dadurch Fehlplanungen und -entwicklungen vermieden werden. Das Ergebnis der raumordnerischen Beurteilung schließt das Raumordnungsverfahren als projektbezogenes Vorverfahren ab. Es fasst die Beurteilung der Raumverträglichkeit des vorliegenden konkreten Vorhabens zusammen und behandelt die wichtigsten umweltrelevanten und raumstrukturellen Konfliktfelder und deren Lösungsmöglichkeiten aus raumordnerischer Sicht für die nachfolgenden Verfahren und das Zulassungsverfahren. Eine Klage gegen das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist direkt nicht möglich, allenfalls gegen eine auf seiner Grundlage erfolgte Zulassung.

Hinweis für die Redaktionen:

Für Fragen zu dieser Pressemitteilung steht Ihnen Frau Katrin Rochner, Pressesprecher, Telefon: 07071 / 757-3131 gerne zur Verfügung.

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