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Medienmitteilung

Regierungspräsidium Tübingen lehnt Anträge auf Wiedereinsetzung der Zeppelin-Stiftung ab

Antragsteller hatten beantragt, die von Graf Ferdinand von Zeppelin gegründete Stiftung wieder „zum Leben zu erwecken".

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​Das Regierungspräsidium Tübingen hat nach einer umfassenden und eingehenden Prüfung über die von Nachkommen des Stifters Graf Ferdinand von Zeppelin gestellten Anträge zur Wiedereinsetzung der 1947 aufgehobenen rechtsfähigen Zeppelin-Stiftung entschieden und diese Anträge abgelehnt.

Die Antragsteller hatten beantragt, die im Jahr 1908 von Graf Ferdinand von Zeppelin gegründete Stiftung wieder „zum Leben zu erwecken“. Sie stützten sich dabei auf das Argument, dass die Rechtsanordnung des Direktoriums des Staatssekretariats für das französisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzollerns aus dem Jahr 1947, mit der die Stiftung von 1908 aufgelöst und das Stiftungsvermögen auf die Stadt Friedrichshafen übergegangen ist, nichtig sei. Dies hätte im Ergebnis bedeutet, die seit 1947 als Sondervermögen der Stadt Friedrichshafen geführte unselbständige Zeppelin-Stiftung in einem zweiten Schritt möglicherweise rückabwickeln zu müssen.

 

Das Regierungspräsidium Tübingen stützt seine ablehnende Entscheidung insbesondere auf folgende Gründe.

 

Die Anträge waren schon deshalb abzulehnen, weil die 1947 erlassene Rechtsanordnung über die Aufhebung der Zeppelin-Stiftung in Form eines Gesetzes erfolgte. Die Kompetenz zur Normverwerfung ist nach dem Grundgesetz aber den Gerichten vorbehalten und steht damit der Verwaltung nicht zu.

 

Unabhängig davon handelte es sich bei der angegriffenen Rechtsanordnung entgegen der Auffassung der Antragsteller weder um ein unzulässiges Einzelfallgesetz noch kam es durch dieses Gesetz zu einer unzulässigen Verkürzung des Rechtswegs. Unter Berücksichtigung der damaligen Zeitumstände lagen nach Auffassung des Regierungspräsidiums die Voraussetzungen für die Aufhebung der Stiftung wegen Unmöglichkeit der Erfüllung ihres Zweckes, der vor allem auf die Förderung der Luftschifffahrt ausgerichtet war, vor.

 

Darüber hinaus fehlt es den Nachkommen des Stifters an der Antragsbefugnis, da sie weder Mitglieder eines Organs der Zeppelin-Stiftung sind noch ihnen aus ihrer Stellung als Nachkommen des Stifters eine Rechtsposition zukommt, auf die sie sich in diesem Verfahren berufen könnten.

 

Zudem fehlt den Antragstellern ein Rechtsschutzbedürfnis, da sie auf Grund eines Vergleichs von 1952 und einer Verzichtserklärung von 1990 daran gehindert sind, die Wiederherstellung der alten Zeppelin-Stiftung zu betreiben.

 

Schließlich kommt hinzu, dass die Antragsteller angesichts des Zeitablaufs und der Gesamtumstände des Falles das Recht verwirkt haben, die Wieder¬her-stellung der alten Zeppelin-Stiftung zu fordern.

 

Hinweis für die Redaktionen
Für Fragen zu dieser Pressemitteilung steht Ihnen Herr Dr. Steffen Fink, Pressereferent, Tel.: 07071 757-3076, gerne zur Verfügung.

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