WärmewendeFahrplan zur Dekarbonisierung von Wärmenetzen
Bis zum 31.12.2026 sind Wärmenetzbetreiber gemäß den Vorgaben des § 32 WPG dazu verpflichtet auf Grundlage eines Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplans (WADF) transparent und nachvollziehbar darzulegen, wie die Dekarbonisierung der Wärmenetze erreicht werden kann. Auf dieser Seite finden Netzbetreiber Informationen zur Einreichung der Fahrpläne bei der Stabsstelle Energiewende, Windenergie und Klimaschutz am Regierungspräsidium Tübingen.
Ein weiterer Baustein zur Erreichung der Klimaneutralität ist die Dekarbonisierung der Wärmenetze. Durch das Wärmeplanungsgesetz (WPG) sind Wärmenetzbetreiber verpflichtet die Wärmenetze zu dekarbonisieren, also vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme zu speisen. Diese Ziel soll bundesweit bis 2045 erreicht werden, in Baden-Württemberg bereits bis 2040
(Quelle: Wärmewende: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg).
Bis wann muss der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan (WADF)vorgelegt werden?
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026.
Wer muss abgeben?
Alle Betreiber von Wärmenetzen, die noch nicht zu 100 % aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden (§ 32 WPG).
Ausgenommen von der Pflicht zur Erstellung und Anzeige der WADF sind zudem:
Wärmenetze mit einer maximalen Länge von einem Kilometer (gemäß § 32 Absatz 3 WPG)
- Wärmenetze die nicht den Anforderungen des § 3 Absatz 1 Nummer 17 WPG entsprechen, also als Gebäudenetz gem. § 3 Absatz 1 Nummer 9a Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) gelten (= Netz zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme und Kälte von mindestens zwei und bis zu 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten)
- außerdem muss kein WADF erstellt werden, wenn bereits ein Transformationsplan oder eine Machbarkeitsstudie (im Sinne der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze – „BEW“ vom 1. August 2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1) in der jeweils geltenden Fassung) erstellt wurde und
- bis zum 31. Dezember 2025 ein Antrag auf Förderung von Transformationsplänen oder Machbarkeitsstudien nach Nummer 4.1 (Modul 1) der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze „BEW“ vom 1. August 2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt wurde oder
- der Transformationsplan oder die Machbarkeitsstudie durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch bestandskräftigen Förderbescheid auf einen Antrag nach Nummer 4.2 (Modul 2) der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze „BEW“ vom 1. August 2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1) spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 gebilligt wird.
- Wärmenetze, die ausschließlichen der Versorgung von Gebäuden dient, die im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes stehen und der Landes- und Bündnisverteidigung dienen (§ 29 Absatz 8 WPG)
Wo und wie muss der WADF abgegeben werden?
Beim Regierungspräsidium ist die Stabsstelle Energiewende, Windenergie und Klimaschutz Tübingen zuständig (§ 31 Abs. 5 KlimaG BW).
Der WADF kann über eine Cloudplattform unter LINK EINFÜGEN hochgeladen werden.
Was muss ein WADF enthalten?
Ein WADF muss den Anforderungen des § 32 sowie der Anlage 3 WPG entsprechen und darin geforderten Informationen und Darstellungen enthalten.
Kontakt Team Wärmewende
Kontakt Team Wärmewende
Kontakt Team Wärmewende
Funktionspostfach: stewk@rpt.bwl.de
Vanessa Binder
07071 757-6617
Elena Habel
07071 757-177700
Birgit Hagemann
07071 757-177305