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Medienmitteilung

Regierungspräsidium Tübingen erlässt den Planfeststellungsbeschluss zum Umbau des Bahnhofs Entringen sowie zur Anpassung des Bahnübergangs Poltringer Weg an der Ammertalbahn im Landkreis Tübingen

Planfeststellungsbeschluss für Umbau Bahnbetriebsanlagen im Bereich Bahnhof Entringen und Bahnübergang Poltringer Weg.

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​Am 14. Juni 2017 hat das Regierungspräsidium Tübingen den Planfeststellungsbeschluss für den Umbau von Bahnbetriebsanlagen im Bereich des Bahnhofs Entringen und des Bahnübergangs Poltringer Weg erlassen.

Im Bahnhof Entringen bildet der Planfeststellungsbeschluss die planungsrechtliche Grundlage für den Bau zweier Außenbahnsteige und einer diese von Osten und Westen her erschließenden Personenunterführung einschließlich des Anschlusses dieser Unterführung über Treppenanlagen und Aufzügen an das umgebende Gebäude. Darüber hinaus umfasst der Beschluss die barrierefreie Anbindung der Bahnsteigzugänge an das öffentliche Straßen- und Wegenetz sowie der Abbruch des künftig entbehrlichen Mittelbahnsteigs und seines Zugangs von Osten her. Der Bahnübergang Poltringer Weg wird auf der Grundlage des Beschlusses vor dem Hintergrund eines geänderten Straßenverkehrsaufkommens unter Anpassung und Erweiterung seiner Straßenzuwegung umgebaut.

 

Von Montag, 10. Juli 2017, bis einschließlich Montag, 24. Juli 2017, wird der Planfeststellungsbeschluss in der Gemeinde Ammerbuch ausgelegt. Das Regierungspräsidium Tübingen bittet, diesbezüglich auch auf die ortsüblichen Bekanntmachungen zu achten.

 

Die Unterlagen können ab Beginn der Auslegung außerdem beim Regierungspräsidium Tübingen, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen, Zimmer N 239, eingesehen werden. Der Planfeststellungsbeschluss wird dann auch auf der Internetseite des Regierungspräsidiums eingestellt.

 

Die einzelnen Einwender erhalten den Beschluss vom Regierungspräsidium etwa mit Beginn der Auslegungsfrist zugestellt. Innerhalb eines Monats nach dieser Zustellung kann beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim (VGH) Klage erhoben werden.

 

Mit Ende der Auslegungsfrist gilt der Planfeststellungsbeschluss allen übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt. Eine Klage wäre dann bis einschließlich Donnerstag, 24. August 2017, möglich.

Der Planung gewährleistet die bestmögliche Minimierung und Kompensation unvermeidbarer Eingriffe nach den Vorschriften des Artenschutzrechts. Insbesondere können für Beeinträchtigungen der Zauneidechse Ausnahmen zugelassen werden. Vorrangig kommt es nur zu punktuellen Eingriffen in deren Lebensräume. Die lokale Population verschlechtert sich durch den Eingriff nicht.

 

Die Grenzwerte für betriebsbedingten Lärm werden größtenteils eingehalten. Grenzwertüberschreitungen wird mit passivem Lärmschutz an einem Gebäude entgegengewirkt. Erhebliche Lärmimmissionen während der Bauphase werden durch lärmmindernde Maßnahmen entgegen gewirkt bzw. ggf. entschädigt. Das Regierungspräsidium hat Maßnahmen zum Erschütterungsschutz angeordnet, die sicherstellen, dass es zu keinen unzumutbaren Auswirkungen durch Erschütterungsimmissionen in Folge von Baumaßnahmen kommt.


Hinweis für die Redaktionen
Für Fragen zu dieser Pressemitteilung steht Ihnen Herr Dr. Steffen Fink, Pressereferent, Tel.: 07071 757-3076, gerne zur Verfügung.

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