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Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben „B 311 dreistreifiger Ausbau und Umbau des Knotenpunktes B 311/L 259 bei Ehingen“
Auslage der Planunterlagen
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Die Straßenbauverwaltung hat am 17. Dezember 2025 den Antrag auf Einleitung des Planfeststellungsverfahrens für das Vorhaben „B 311 dreistreifiger Ausbau und Umbau des Knotenpunktes B 311/L 259 bei Ehingen („Borstkreuzung“)“ bei der zuständigen Planfeststellungsbehörde im Regierungspräsidium Tübingen gestellt. Diese führt ein Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) durch.
In der Zeit von Dienstag, 3. Februar 2026, bis einschließlich Montag, 2. März 2026, werden die Planunterlagen auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Tübingen unter Aktuelle Planfeststellungsverfahren – Straßen | Regierungspräsidium Tübingen und im UVP-Portal zur allgemeinen Einsicht ausgelegt. Aufgrund von Änderungen des maßgeblichen Verfahrensrechts im FStrG erfolgt die Auslage ausschließlich im Internet. Es wird eine einfache Zugangsmöglichkeit vorgehalten, von welcher auf Anfrage unter Telefon 07071 757-0 beim Regierungspräsidium Tübingen, Referat 24, Gebrauch gemacht werden kann.
Die Auslage wird zusätzlich in den örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht. In der Bekanntmachung werden alle rechtlich relevanten Hinweise zur Auslage und den Möglichkeiten, Einwendungen zu erheben, erteilt.
Zeitgleich wird das Regierungspräsidium Tübingen die Träger öffentlicher Belange, wie beispielsweise Fachbehörden und Gemeinden, über die Auslage informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Sowohl private Betroffene als auch Umweltvereinigungen und Träger öffentlicher Belange können bis einschließlich Donnerstag, 2. April 2026, Einwendungen erheben bzw. Stellungnahmen abgeben.
Bürgerinnen und Bürger können sich damit ein Bild von dem Vorhaben machen. Betroffene müssen ihre Einwendungen rechtswahrend im förmlichen Verfahren vor der Planfeststellungsbehörde vorbringen. Einwendungen müssen dabei zumindest in groben Zügen erkennen lassen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden.
Nach Ablauf der Frist leitet die Planfeststellungsbehörde alle Äußerungen an die Vorhabenträgerin zur Stellungnahme weiter. Auf Basis der Einwendungen, Stellungnahmen und Antworten der Vorhabenträgerin erörtert die Planfeststellungsbehörde bei Bedarf alle offenen Punkte mit den Beteiligten. Ziel des gemeinsamen Anhörungsverfahrens ist dabei eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts und eine umfassende Konfliktbewältigung.
Hintergrundinformation:
Die vorliegende Planung umfasst den Ausbau der Bundesstraße B 311 in Ehingen (Donau) auf drei Fahrstreifen ab dem Anschluss der Ulmer Straße in Richtung Ulm bis ca. 140 m nach der Querung des Hauptwirtschaftsweges Nasgenstadt-Heufelden. Im Zuge der Ausbaumaßnahme wird die plangleiche Einmündung der L 259 zu einem teilplanfreien Knotenpunkt umgebaut und das Wegenetz angepasst. Über den nördlichen Kreisverkehr des teilplanfreien Knotenpunkts wird auch das nördlich der B 311 gelegene Wohngebiet Rosengarten der Stadt Ehingen an das überörtliche Straßennetz angeschlossen. Der Ausbau erfolgt im bestehenden Straßennetz der B 311 und der L 259. Das Straßennetz wird nicht verändert.
Die Maßnahme liegt im Alb-Donau-Kreis auf dem Gebiet der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft (VVG) Ehingen (Donau) und auf den Gemarkungen Ehingen und Nasgenstadt.
Auf Antrag der Vorhabenträgerin wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.
Für das geplante Vorhaben wurden ein landschaftspflegerischer Begleitplan und ein artenschutzrechtliches Gutachten erstellt sowie eine Vorprüfung für die FFH-Gebiete „Donau zwischen Munderkingen und Ulm und nördliche Iller“ sowie „Rot, Bellamonter Rottum und Dürnach“ durchgeführt (sog. Natura 2000-Vorprüfung). Weiterhin wurden sowohl ein Lärmgutachten als auch ein Gutachten zu den Luftschadstoffen erarbeitet.
Die für das Vorhaben benötigten Flächen befinden sich überwiegend in öffentlicher Hand, auf der Gemarkung Nasgenstadt werden jedoch auch private Grundstücksflächen in Anspruch genommen. Die erforderlichen Grundstücksflächen und die betroffenen Eigentümer sind den Grunderwerbsplänen und dem Grunderwerbsverzeichnis zu entnehmen.