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Planfeststellung

Planfeststellungsbeschluss und Planunterlagen für die Beseitigung des Bahnübergangs in Wangen im Allgäu im Zuge der B 32 werden veröffentlicht

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Luftbild; man sieht den Bahnübergang in Wangen, verschiedene Gebäude und ein Gewässer umrahmt von Bäumen
Luftbild vom Bahnübergang in Wangen
Luftbild vom Bahnübergang in Wangen

 

Die Planfeststellungsbehörde des Regierungspräsidiums Tübingen veröffentlicht ab Freitag, 23. Mai 2025, den Planfeststellungsbeschluss sowie die planfestgestellten Planunterlagen für die Beseitigung des Bahnübergangs in Wangen im Allgäu im Zuge der B 32.

Am 13. Mai 2025 hat die Planfeststellungsbehörde beim Regierungspräsidium Tübingen den Planfeststellungsbeschluss für die Beseitigung des Bahnübergangs im Zuge der B 32 in Wangen im Allgäu erlassen. Der Beschluss  sowie die entsprechenden Unterlagen werden ab Freitag, 23. Mai 2025, auf der Homepage des Regierungspräsidiums Tübingen unter Aktuelle Planfeststellungsverfahren - Straßen - Regierungspräsidium Tübingen veröffentlicht. Aufgrund von gesetzlichen Änderungen erfolgt die Auslage ausschließlich im Internet.

 

Für Personen ohne Internetzugang hält die Planfeststellungsbehörde eine Papierfassung des Planfeststellungsbeschlusses sowie der Planunterlagen bereit. Wer eine solche Papiereinsicht in Anspruch nehmen möchte, kann sich bei der Planfeststellungsbehörde des Regierungspräsidiums Tübingen unter Telefon 07071/757-0 melden.

 

Nach der Veröffentlichungsdauer von zwei Wochen gilt der Planfeststellungsbeschluss gegenüber dem Träger des Vorhabens, den Betroffenen und denjenigen Personen, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.

 

Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Klage erhoben werden.

siehe auch: Planfeststellungsbeschluss für die Beseitigung des Bahnübergangs in Wangen im Allgäu im Zuge der B 32 erlassen 

 

Hintergrundinformationen:

Es handelt sich bei dieser Pressemitteilung nicht um die formelle Bekanntmachung der Veröffentlichung des Planfeststellungsbeschlusses sowie der Planunterlagen. Diese Bekanntmachung erfolgt separat durch die Planfeststellungsbehörde.

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