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Aktuelle Meldung

Novelle der F-Gase-Verordnung erweitert Anforderungen an Unternehmen

Novelle der F-Gase-Verordnung erweitert Anforderungen an Unternehmen.

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Das Bild zeigt eine Wärmepumpe an einem Einfamilienhaus
Wärmepumpe an einem Einfamilienhaus
Wärmepumpe an einem Einfamilienhaus

Die seit 2015 gültige Verordnung über fluorierte Treibhausgase wurde novelliert und die neue Verordnung (EU) Nr. 2024/573 (F-Gase-Verordnung) ist am 11. März 2024 in Kraft getreten. Seit der Veröffentlichung der neuen Verordnung hat die Marktüberwachung in Baden-Württemberg vermehrt Anfragen zu dieser Verordnung erhalten. Dabei fällt auf, dass noch nicht alle betroffenen Akteure über die Novellierung und deren Tragweite informiert sind.

 

Die Novelle enthält eine Reihe von Änderungen mit weitreichenden Auswirkungen auf Unternehmen in Baden-Württemberg, die fluorierte Kältemittel einführen, verwenden oder damit handeln. Mit der Novelle wurden einige bestehende Anforderungen erweitert und neue Anforderungen eingeführt. So wurden beispielsweise „Freigrenzen“ für das Inverkehrbringen ersatzlos gestrichen (Bulkware) oder deutlich abgesenkt (vorbefüllte Geräte). Darüber hinaus besteht nun eine Genehmigungspflicht für die Einfuhr und die Verbote für das Inverkehrbringen von Einrichtungen und Erzeugnissen, die F-Gase enthalten oder benötigen, wurden verschärft. Außerdem wird ein Pfandsystem für wiederbefüllbare Behälter vorgeschrieben.

 

Für einige Änderungen sieht die novellierte Verordnung keine Übergangsregelungen vor.

 

Alle Unternehmen, die Kältemittel einführen, verwenden oder damit handeln, sind von den Änderungen der F-Gase-Verordnung betroffen. Dies gilt auch für den Import von Produkten, die häufig nicht primär mit fluorierten Gasen in Verbindung gebracht werden, wie z.B. Gebrauchtfahrzeuge, Wärmepumpen, Eismaschinen oder Klimaanlagen.

 

Sofern Sie mit F-Gasen oder Einrichtungen zu tun haben, die zum Betrieb F-Gase benötigen, empfiehlt Ihnen die Marktüberwachung, sich über die novellierte F-Gase-Verordnung und deren Anforderungen zu informieren.

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