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Medienmitteilung

Natura 2000 gemeinsam umsetzen

Grundlage der geplanten FFH-Verordnung ist die FFH-Richtlinie der EU.

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​Regierungspräsident Klaus Tappeser: „Neue FFH-Gebiete sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Es wird auch keine zusätzlichen Gebote oder Verbote geben. Es bleibt inhaltlich alles beim Alten.“

Das Land Baden-Württemberg muss die im Jahr 2007 von der Europäischen Kommission festgelegten Fauna-Flora-Habitat-Gebiete („FFH-Gebiete“) durch Verordnungen förmlich ausweisen. Das Regierungspräsidium Tübingen führt hierzu im März drei regionale Informationsveranstaltungen zur geplanten FFH-Verordnung im Regierungsbezirk Tübingen durch.

 

Die Regionalveranstaltungen finden statt am


- Mittwoch, 14.03.2018, 16 Uhr im Schwörsaal in Ravensburg,
- Freitag, 23.03.2018, 17 Uhr im großen Saal im Bürgerzentrum in Ulm-Wiblingen,
- Montag, 26.03.2018, 17 Uhr im Hörsaal N5 des Hörsaalzentrums auf der Morgenstelle in Tübingen.

 

Die drei Veranstaltungen sind inhaltsgleich und öffentlich. Sie richten sich in erster Linie an Vertreterinnen und Vertreter von Kommunen und regionalen Verbänden.


Grundlage der geplanten FFH-Verordnung ist die FFH-Richtlinie der EU. In Baden-Württemberg gibt es 212 FFH-Gebiete mit insgesamt rund 428.000 Hektar Fläche. Dies entspricht rund 11,7 Prozent der Landesfläche. Das jetzt anstehende Verordnungsverfahren bezieht sich nur auf Gebiete, die bereits von der EU-Kommission festgelegt worden sind. Neue FFH-Gebiete sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Schon heute gilt für die FFH-Gebiete insbesondere das allgemeine Verschlechterungsverbot des Bundesnaturschutzgesetzes. Die FFH-Verordnung sieht keine zusätzlichen Gebote oder Verbote vor. „Den Erhalt der schützenswerten Lebensraumtypen und Arten wollen wir im Schulterschluss mit den Bewirtschaftern der Flächen erreichen. Zusätzliche Gebote und Verbote wird es daher nicht geben. Was bisher zulässig war, bleibt zulässig. Es bleibt inhaltlich alles beim Alten“, so Regierungspräsident Klaus Tappeser.

 

Grundlage der geplanten FFH-Verordnung ist die FFH-Richtlinie der EU. Die Richtlinie hat zum Ziel, die in ihr aufgeführten, natürlichen Lebensräume sowie wildlebenden Tiere und Pflanzen in Europa dauerhaft zu erhalten.
Die Europäische Kommission hat die FFH-Gebiete bereits im Jahr 2007 festgelegt. Hintergrund der jetzt anstehenden förmlichen Ausweisung ist ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland. Während die ursprüngliche Gebietsmeldung und Festlegung im Kartenmaßstab 1:25.000 erfolgte, fordert die EU-Kommission einen genaueren Maßstab. Deswegen werden die Gebietsgrenzen nun im Maßstab 1:5.000 konkretisiert. Außerdem werden Erhaltungsziele für die betreffenden Lebensraumtypen sowie die zu erhaltenden Pflanzen- und Tierarten in den einzelnen FFH-Gebieten festgelegt.

 

Hintergrundinformationen:
In Baden-Württemberg kommen insgesamt 53 FFH-Lebensraumtypen, 48 FFH-Tierarten und 12 FFH-Pflanzenarten vor, für die in den Jahren 2001 und 2005 FFH-Gebiete an die Europäische Kommission gemeldet wurden. Dazu wurden Gebiete ausgewählt, die besonders reich an FFH-Lebensräumen, Pflanzen- und Tierarten sind. Den damaligen Gebietsmeldungen ging jeweils eine Beteiligung der Öffentlichkeit voraus, wobei die Kommunen, Behörden, Verbände und  Bürgerinnen und Bürger zu den Gebietsvorschlägen Stellung nehmen konnten. Viele dieser Vorschläge konnten berücksichtigt werden.
 

 

 

Hinweis für die Redaktionen:
Für Fragen zu dieser Pressemitteilung steht Ihnen Herr Dirk Abel, Pressesprecher, Tel.: 07071/757-3005, gerne zur Verfügung.

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