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Medienmitteilung

Mehr Rechtssicherheit durch neuen Kartenmaßstab bei Flora-Fauna-Habitat-Gebieten

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​Das Regierungspräsidium Tübingen hat zur Festlegung von 56 Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung, sogenannte Flora-Fauna-Habitat-Gebiete, eine FFH-Verordnung erlassen. Die Verordnung wurde heute, am 27. Dezember 2018, im Gesetzblatt verkündet. Die FFH-Verordnung führt zu keiner Verschärfung der bereits seit Jahren bestehenden Regelungen des Bundes- bzw. Landesnaturschutzgesetzes und damit auch zu keinen zusätzlichen Verpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger, Planungs- und Vorhabenträger sowie Kommunen.

Grundlage der FFH-Verordnung ist die europäische FFH-Richtlinie. Diese bildet - zusammen mit der Vogelschutz-Richtlinie - die Grundlage für die Errichtung des europäischen ökologischen Netzes mit der Bezeichnung NATURA 2000. Es ist das weltweit größte Projekt zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und hat zum Ziel, die biologische Vielfalt für die kommenden Generationen in Europa und damit auch unsere einzigartige Naturheimat zu bewahren.

Die FFH-Verordnung enthält die Abgrenzungen der bereits bestehenden FFH-Gebiete im Maßstab 1:5.000. Damit können nun auch die Eigentümer und Bewirtschafter durchgehend erkennen, ob ihre Flächen ganz, teilweise oder nicht im FFH-Gebiet liegen. Dies war bei dem bisherigen Kartenmaßstab 1:25.000 nicht immer der Fall.
 
Gegenstand der Verordnung sind ferner die in den jeweiligen FFH-Gebieten vorkommenden natürlichen Lebensräume und Arten sowie deren spezifische Erhaltungsziele. Auf diesem Wege kommt das Land Baden-Württemberg den formalen Forderungen der EU-Kommission nach, die bestehenden Gebiete national auszuweisen. „Die Konkretisierung der Grenzen und Erhaltungsziele erhöht damit nun auch die Rechtssicherheit“, so Regierungspräsident Tappeser.

Im Rahmen eines umfassenden Beteiligungsverfahrens, welches auch mehrere öffentliche Informationsveranstaltungen und eine elektronische Einsichtnahme der Unterlagen für jedermann beinhaltete, hatten die Träger öffentlicher Belange sowie alle Bürgerinnen und Bürger zwei Monaten lang die Gelegenheit, die Unterlagen einzusehen und Stellung zu nehmen. Alle beim Regierungspräsidium eingegangenen Stellungnahmen wurden in rechtlicher und fachlicher Hinsicht eingehend geprüft und im Dezember 2018 beantwortet. Bei Regierungspräsidium Tübingen gingen insgesamt knapp 300 Stellungnahmen ein. Schwerpunktmäßig wurden Grenzanpassungswünsche vorgetragen. Darüber hinaus gab es Fragen zur Bewirtschaftung von Flächen oder auch zur allgemeinen Rechtslage bezüglich der FFH-Gebiete.

Das durch die FFH-Richtlinie vorgegebene und im Bundesnaturschutzgesetz geregelte Verbot der erheblichen Beeinträchtigung der FFH-Gebiete, das sogenannte Verschlechterungsverbot, ist schon lange geltendes Recht. Weitergehende Gebote und Verbote wurden nicht in die Verordnung aufgenommen. Regierungspräsident Klaus Tappeser: „Für uns als Regierungspräsidium Tübingen ist es besonders wichtig, dass wir mit der Verordnung das FFH-Recht nicht verschärfen. Neue Gebote oder Verbote sind mit der Rechtsverordnung jedoch nicht verbunden. Naturschutz geht nur im Schulterschluss mit den Betroffenen vor Ort. Nur wenn wir an einem Strang ziehen und eng mit den Kommunen, Verbänden und Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern zusammenarbeiten, kann ein gewinnbringender Naturschutz gelingen.“

Hinweis für die Redaktionen:
Für Fragen zu dieser Pressemitteilung steht Ihnen Herr Dirk Abel, Pressesprecher, Telefon: 07071 757-3005, gerne zur Verfügung.

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