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Pressemitteilung

Gewässerschau an der Erms

Regierungspräsidium Tübingen überprüft am 7. und 8. Februar 2022 von Bad Urach bis Riederich den Gewässerzustand.

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Blick auf die Ermsdie durch ein Waldgebiet fließt
Die Erms
Die Erms

Ein zuverlässiger Hochwasserschutz erfordert eine regelmäßige Überprüfung des Gewässers. Nur so können mögliche Problem- oder Gefahrenstellen in und an der Erms frühzeitig erkannt und beseitigt werden. Der beim Regierungspräsidium Tübingen angesiedelte Landesbetrieb Gewässer führt am 7. und am 8. Februar 2022 zusammen mit dem Landratsamt Reutlingen auf dem Stadt- und Gemeindegebiet der Ortschaften Bad Urach und Dettingen sowie Neuhausen, Metzingen und Riederich eine Gewässerschau durch.

 

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesbetriebs Gewässer werden am 7. Februar 2022 das Ermsufer zwischen Bad Urach und Dettingen und am 8. Februar 2022 zwischen Neuhausen, Metzingen und Riederich begehen.

Sie dokumentieren und veranlassen die Beseitigung möglicher Gefahrenquellen wie Ablagerungen von Holz, Kompost oder anderem losen Material, das bei Hochwasser mitgerissen werden könnte. Daneben liegt ihr Fokus auch auf wassergefährdenden Stoffen, welche die ökologische Funktion der Erms beeinträchtigen könnten. Außerdem werden Anlagen erfasst, die im Überschwemmungsgebiet möglicherweise illegal errichtet wurden.

 

Zur ordnungsgemäßen Durchführung kann es notwendig sein, Privatgrundstücke zu betreten. Das Regierungspräsidium Tübingen bittet die Anwohner bzw. Anlieger daher um Verständnis.

 

Durch die aktuelle Corona-Situation ist eine Beteiligung der Öffentlichkeit nicht möglich. Bei Fragen, Anregungen oder Problemen können sich Bürgerinnen und Bürger bei Stephan Rapp, telefonisch unter 07071/757-3556 oder per Mail unter stephan.rapp@rpt.bwl.de melden.

 

Hintergrundinformation:

Der Landesbetrieb Gewässer ist als Träger der Unterhaltungslast gesetzlich dazu verpflichtet, in regelmäßigen Abständen eine Gewässerschau an der Erms durchzuführen (§ 32 Absatz 6 Wassergesetz Baden-Württemberg).

 

Gemäß § 101 Wasserhaushaltsgesetz ist der Träger der Unterhaltungslast auch dazu berechtigt, Grundstücke am Gewässer sowie Anlagen am Gewässer zu betreten.

 

Hinweis für die Redaktionen:
Für Fragen zu dieser Pressemitteilung steht Ihnen Frau Katrin Rochner, Pressesprecherin, Telefon: 07071/757-3131, gerne zur Verfügung.

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