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Pressemitteilung

Gewässerschau am Neckar

Regierungspräsidium Tübingen überprüft am 16. Januar 2024 in Tübingen zwischen Freibad und Kläranlage den Gewässerzustand.

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Das Foto zeigt den Neckar von oben. Links davon die Becken des Freibad Tübingen und rechts die Häuser einer Wohnsiedlung
Neckar Tübingen Höhe Freibad
Neckar Tübingen Höhe Freibad

Das baden-württembergische Wassergesetz verpflichtet die Träger der Unterhaltungslast an Gewässern, in regelmäßigen Abständen eine Gewässerschau durchzuführen. Der Landesbetrieb Gewässer am Regierungspräsidium Tübingen ist im Bereich des Stadtgebiets Tübingen für den Neckar zuständig. Deshalb führt der Landesbetrieb am 16. Januar 2024 gemeinsam mit dem Landratsamt Tübingen entlang des Neckars eine Gewässerschau durch.

 

Eine Gewässerschau ist die Besichtigung eines Gewässers und bezieht die Ufer sowie das für den Hochwasserschutz und für die ökologische Funktion notwendige Umfeld mit ein. Sie dient dazu, Probleme und Gefahren festzustellen und deren Beseitigung einzuleiten. Gefahrenquellen können beispielsweise Ablagerungen wie Komposthaufen und Holzstapel oder die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen in der Nähe eines Gewässers sein.

 

Die Gewässerschau am 16. Januar 2024 im Abschnitt zwischen Freibad und Kläranlage auf Höhe Lustnau trägt dazu bei, Hochwasserrisiken für die Anwohnenden des Neckars in Tübingen aber auch für die nachfolgenden Städte und Gemeinden zu minimieren. Gleichzeitig werden Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen des Gewässers beseitigt.

 

Im Rahmen der Gewässerschau werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesbetriebs Gewässer das Neckarufer begehen. Zur ordnungsgemäßen Durchführung kann es notwendig sein, Privatgrundstücke zu betreten. Das Regierungspräsidium Tübingen und die Stadt Tübingen bitten die Anliegerinnen und Anlieger um Verständnis.

 

Hintergrundinformation:
Der Landesbetrieb Gewässer ist als Träger der Unterhaltungslast gesetzlich dazu verpflichtet, in regelmäßigen Abständen eine Gewässerschau durchzuführen (§ 32 Absatz 6 Wassergesetz Baden-Württemberg).

 

Gemäß § 101 Wasserhaushaltsgesetz ist der Träger der Unterhaltungslast auch dazu berechtigt, Grundstücke am Gewässer sowie Anlagen am Gewässer zu betreten.

 

Hinweis für die Redaktionen:
Für Fragen zu dieser Pressemitteilung steht Ihnen Frau Sabrina Lorenz, Pressesprecherin, Telefon: 07071/757-3078, gerne zur Verfügung.

 

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