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Aktuelle Meldung

Europaweiter Tag der Stiftungen am 01. Oktober 2021

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Menschenkette aus Holzfiguren

Reform des Stiftungsrechts beschlossen.

Im Jahr 2020 veröffentlichte die Bundesregierung zum Tag der Stiftungen am 1. Oktober den Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts. Nun hat der Bundestag am 24.06.2021 den Gesetzesentwurf verabschiedet. Das Regierungspräsidium Tübingen erwartet mit der veränderten Rechtsgrundlage in den kommenden Jahren eine Zunahme der Stiftungsgründungen.

 

Ziel des Gesetzes ist es, das Stiftungszivilrecht, das bisher auch in den 16 Stiftungsgesetzen der Länder geregelt ist, bundesweit zu vereinheitlichen. Es tritt am 01.07.2023 in Kraft und ist dann auch auf bestehende Stiftungen anzuwenden.

 

Die wichtigsten Neuregelungen der Reform betreffen das Stiftungsvermögen, die Organverfassung und Haftung, die Möglichkeit von Satzungsänderungen und die Einführung eines Stiftungsregisters.

 

Soweit es das Stiftungsvermögen betrifft, werden im Gesetz künftig zwei Vermögensmassen unterschieden: das zu erhaltende Grundstockvermögen und das für die Erfüllung des Stiftungszwecks einzusetzende sonstige Vermögen. In der Regel sind Stiftungen für die „Ewigkeit“ angelegt und müssen ihr Vermögen erhalten. Verbrauchsstiftungen bleiben aber weiterhin möglich.  Sie dürfen ihr Vermögen zur Erfüllung des Stiftungszwecks aufbrauchen. Im Gesetz wird nun auch klargestellt, dass Gewinne aus der Veräußerung von vorhandenem Vermögen verbraucht werden dürfen.

 

Durch das Gesetz wird ferner geregelt, dass Organmitglieder nicht haften, wenn sie auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln.

 

Gesetzlich verankert ist nun auch, dass eine Änderung oder eine erhebliche Beschränkung des Stiftungszwecks möglich ist, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Stiftung keine ausreichenden Mittel hat und auch keine in absehbarer Zeit erlangt. Unter diesen Voraussetzungen ist auch eine Umwandlung einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung möglich.

Zweckänderungen, welche die Identität der Stiftung nicht verändern und prägende Satzungsbestimmungen sind zulässig, soweit dies zur Anpassung der Stiftung an wesentliche Veränderung der Verhältnisse erforderlich ist. Andere Satzungsänderungen sind zulässig, wenn sie der Zweckerfüllung dienen oder sie erleichtern. Der Stifter kann Satzungsänderungen bei der Gründung aber auch erleichtern oder erschweren.

 

Auch der Zusammenschluss von zwei Stiftungen ist nunmehr bundesgesetzlich geregelt. Dabei kann entweder eine Stiftung von einer anderen übernommen werden oder zwei Stiftungen schließen sich zusammen und bilden eine neue Stiftung. Beides ist möglich, wenn bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Stiftung ihren Zweck auch bei einer Anpassung durch Satzungsänderung nicht erfüllen kann.

 

Zum 01.01.2026 wird zudem ein öffentliches Stiftungsregister eingeführt, in das alle Stiftungen einzutragen sind. Nach der Eintragung haben die Stiftungen den Rechtsformzusatz „eingetragene Stiftung“ (e. S.) oder eingetragene Verbrauchsstiftung zu führen. Die Einsichtnahme ist jedermann gestattet.

 

Das Regierungspräsidium geht davon aus, dass die Gesetzesreform die Attraktivität der Stiftungen steigert und zu einer Erhöhung der Stiftungsgründungen führen wird.

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