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Planfeststellung

Erlass des Planfeststellungsbeschlusses für den Umbau der Freileitungsanbindung an das Umspannwerk Dellmensingen in der Gemeinde Erbach

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Das Foto zeigt ein Haupt- und Umspannwerksschema für 115 kV. Mit Blendlicht, das durch Bestrahlung entgegen der Sonnenrichtung entsteht.

Die Planfeststellungsbehörde des Regierungspräsidiums Tübingen hat am 17. März 2026 den Planfeststellungsbeschluss für den Umbau der Freileitungsanbindung an das Umspannwerk Dellmensingen in der Gemeinde Erbach erlassen. Das Vorhaben wurde seitens der TransnetBW GmbH beantragt und dient der Sicherstellung der (regionalen) Energieversorgung. 

In einer separat zu beantragenden Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG soll die vorhandene 380-kV Schaltanlage und das gesamte Umspannwerk erneuert sowie erweitert werden. Aufgrund dessen müssen im vorliegenden Planfeststellungsbeschluss die durch den Umbau bedingten Erneuerungen der Leitungseinführungen der vorhandenen Stromkreise genehmigt werden. Außerdem werden die in einer 220-kV Schaltanlage hintereinander geschalteten (sog. durchgeschliffenen) Stromkreise verlegt. Neben der Verschwenkung von Stromkreisen wird hierfür einerseits eine Umfahrung des Umspannwerks für einen neuen Stromkreis neu errichtet und andererseits eine provisorische 220-kV-Verbindung zwischen zwei Stromkreisen hergestellt (sog. Provisorium).

Der Beschluss liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Planes von Donnerstag, 02. April 2026, bis einschließlich Mittwoch, 15. April 2026, auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Tübingen unter Aktuelle Planfeststellungsverfahren Leitungen (Hochspannungs-/Gasversorgungs-/Rohrleitungen) | Regierungspräsidium Tübingen zur allgemeinen Einsicht aus. 

Die Auslage erfolgt ausschließlich im Internet. Es wird eine einfache Zugangsmöglichkeit vorgehalten, von welcher auf Anfrage unter Telefon 07071 757-0 beim Regierungspräsidium Tübingen, Referat 24, Gebrauch gemacht werden kann. Nach dem Ablauf von zwei Wochen seit der Zugänglichmachung auf der Internetseite des Regierungspräsidium Tübingen gilt der Planfeststellungsbeschluss gegenüber den Betroffenen und denjenigen Personen, die Einwendungen erhoben haben, als bekannt gegeben.

Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Klage erhoben werden.

Hintergrundinformationen: 

Es handelt sich bei dieser Pressemitteilung nicht um die formelle Bekanntmachung der Veröffentlichung des Planfeststellungsbeschlusses und der Planunterlagen. Diese Bekanntmachung erfolgt separat durch die Planfeststellungsbehörde. 

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