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Medienmitteilung

Die Eichbehörde informiert: Nicht jede Packung Süßigkeiten hält, was sie verspricht!

Verordnung über Fertigpackungen gibt Menge vor, die in jeder Verpackung enthalten sein muss und wie zu kennzeichnen ist.

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​Die Verordnung über Fertigpackungen gibt Herstellern vor, welche Menge in jeder Verpackung enthalten sein muss und wie die Kennzeichnung zu erfolgen hat. Doch nicht jede Packung enthält die vorgegebene Menge. Bei Überprüfung durch die am Regierungspräsidium Tübingen angesiedelte Eichbehörde entsprachen mehr als ein Drittel der Verpackungen nicht den Vorgaben.

In der Hochsaison von Fasnet, Fasching und Karneval werden unzählige Bonbons und Süßigkeiten verkauft. Damit die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht in die Irre geführt werden und sie die Produkte gut vergleichen können, darf auf verpackten Lebensmitteln nur die Netto-Füllmenge angegeben werden. Geregelt ist dies in der Verordnung über Fertigpackungen. Der Gesetzgeber stellt damit sicher, dass sich die angegebene Füllmenge lediglich auf das verzehrfähige Produkt ohne Verpackungsmaterial bezieht.

 

Da Süßigkeiten in der Umverpackung nochmal einzeln – dem „Einwickler“ – eingepackt sind, fällt besonders bei Süßwaren und Bonbons sehr viel Verpackungsmaterial an. Für die Eichbehörden der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Sachsen war dies ein Grund, in einer gemeinsamen Schwerpunktaktion rund 250 Produkte von 77 Herstellern aus dem In- und Ausland zu überprüfen. „Solche Überwachungsaktionen sind wichtig und notwendig, denn sie dienen dem Schutz der Verbraucher und sie sorgen für einen fairen Wettbewerb“, so der am Regierungspräsidium Tübingen zuständige Sachgebietsleiter Andreas Fritz.

 

Die Ergebnisse zeigen, dass bei knapp 36 % der Packungen die Kennzeichnung der Nettofüllmenge und die Anzahl der enthaltenen Einzelpackungen nicht den Vorgaben des Gesetzgebers entsprechen. Beanstandungen wegen Unterfüllung ergaben sich bei rund 17 % der untersuchten Produkte. In einigen Fällen zeigte sich eindeutig, dass die Verpackung und das Einwickelpapier vom Hersteller so behandelt werden, als gehöre es zum verzehrfähigen Produkt.

 

In Baden-Württemberg ist der Landesbetrieb Eich- und Beschusswesen für die Überwachung und Kontrolle der richtigen Füllmenge und Angaben von sogenannten „Fertigpackungen“ zuständig. Dieser Landesbetrieb ist als Abteilung 10 beim Regierungspräsidium Tübingen angesiedelt. Wegen der hohen Beanstandungsquote sind neben der ständigen Überwachung der Hersteller in diesem Bereich weitere Schwerpunktaktionen geplant.


Hintergrundinformation:
Als Abteilung 10 gehört der Landesbetrieb Eich- und Beschusswesen Baden-Württemberg zum Regierungspräsidium Tübingen. Der Landesbetrieb sorgt in den Dienststellen Albstadt, Donaueschingen, Dornstadt, Fellbach, Freiburg, Heilbronn, Karlsruhe, Mannheim, Ravensburg und Schwäbisch Hall durch die Eichung und Prüfung von Messgeräten für das richtige Maß, für richtiges Messen und die korrekte Füllmenge von abgepackten Waren. Damit leistet er einen aktiven Beitrag zum fairen Wettbewerb im Handel und stärkt das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher, der Unternehmen und der Behörden, dass in Baden-Württemberg Maße und Gewichte stimmen und Messgeräte korrekt arbeiten.

 

Weiterführende Informationen zum Thema „Fertigpackungen“ sind auf den Internetseiten des Regierungspräsidiums Tübingen unter http://www.rp-tuebingen.de zu finden.

 

Bild:
Das Verpackungsmaterial von Süßigkeiten gehört nicht zur angegebenen Netto-Füllmenge; Fotografie: Regierungspräsidium Tübingen.

 

Hinweis für die Redaktionen:
Für Fragen zu dieser Pressemitteilung steht Ihnen Herr Dr. Daniel Hahn, Pressesprecher, Tel.: 07071/757-3078, gerne zur Verfügung.

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