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Medienmitteilung

Corona-Pandemie: Regierungspräsidien in Baden-Württemberg übernehmen Zuständigkeit für Entschädigungen bei bestimmten Verdienstausfällen

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​Die Regierungspräsidien in Baden-Württemberg haben im Zuge der Corona-Pandemie die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Entschädigungsanträgen nach dem Infektionsschutzgesetz übernommen. Anträge können ab sofort über das ländergemeinsame Online-Portal www.ifsg-online.de eingereicht werden. Betroffene finden dort weitere Informationen sowie die genauen Anspruchsvoraussetzungen.

Die Zuständigkeit wurde rückwirkend zum 1. Februar von den Gesundheitsämtern auf die vier Regierungspräsidien in Stuttgart, Karlsruhe, Tübingen und Freiburg übertragen. „Damit entlasten wir die Gesundheitsämter, die derzeit aufgrund der Corona-Pandemie außerordentlich stark gefordert sind“, so Gesundheitsminister Manne Lucha.

Im nächsten Schritt wird nun vom Land Nordrhein-Westfalen das ländergemeinsame Fachverfahren zur Bearbeitung der Anträge zur Verfügung gestellt. Sobald dieses funktionsfähig ist, können die Regierungspräsidien starten. Über den aktuellen Stand können sich Interessierte auf den Internetseiten der Regierungspräsidien informieren.

„Uns ist bewusst, dass viele Arbeitgeber und Selbständige einen hohen Liquiditätsbedarf haben und auf die Entschädigungszahlungen dringend angewiesen sind. Wir sind deshalb gemeinsam mit der AOK und der Finanzverwaltung dabei, ein Team aus rund 60 Beschäftigten aufzustellen, um eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten“, so Regierungspräsident Klaus Tappeser. Allein im Regierungsbezirk Tübingen sei mit etwa 30.000 Anträgen zu rechnen. Sehr hilfreich sei, dass vom Bundesgesetzgeber aktuell beschlossen wurde, die Antragsfrist von drei auf zwölf Monate zu verlängern. „Wir bitten darum, die Anträge ab sofort nur noch über das Online-Portal zu stellen. Mit der Bearbeitung können wir erst starten, wenn alle elektronischen Anwendungsteile der bundeseinheitlich entwickelten Software reibungslos funktionieren. Ich bitte deshalb mit Blick auf Prüfung und Auszahlung noch um ein wenig Geduld“, so Tappeser. Anträge, die bereits in den vergangenen Wochen bei den Gesundheitsämtern gestellt wurden, müssten nicht erneut eingereicht werden.

Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Selbständige und Freiberufler, die im Einzelfall von einer behördlich angeordneten Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind. Anspruchsberechtigt sind zudem berufstätige Eltern, die durch die Betreuung ihrer Kinder aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall haben. Bei Arbeitnehmern erfolgt die Antragstellung durch die Arbeitgeber, da diese den Entschädigungsanspruch in Vorleistung an die Arbeitnehmer ausbezahlen müssen. Nicht anspruchsberechtigt sind Unternehmen und Selbständige, die aufgrund der Corona-Verordnung ihren Betrieb schließen mussten. Das gilt auch für deren Beschäftigte.

Bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot wird für die ersten sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe des vollen Verdienstausfalls gewährt. Mit Beginn der siebten Woche wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt. Bei Kindertagesstätten- oder Schulschließung beträgt die Entschädigung 67 Prozent des Nettoeinkommens und wird derzeit für bis zu sechs Wochen gewährt. Sie ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt. Zudem werden die für den Verdienstausfall fälligen Sozialversicherungsbeiträge bzw. Aufwendungen zur sozialen Sicherung teilweise erstattet.

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrats beschlossen, dass die bislang geltende dreimonatige Antragsfrist für Erstattungen bei Tätigkeitsverboten, Absonderungen (Quarantäne) und Wegfall der Betreuungsmöglichkeiten auf 12 Monate verlängert wird (Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite).

Darüber hinaus beschloss das Bundeskabinett am vergangenen Mittwoch, dass die Verdienstausfallentschädigung pro Elternteil nicht nur wie bislang geplant sechs, sondern maximal zehn Wochen lang gezahlt werden kann. Alleinerziehende Eltern sollen sogar Anspruch auf bis zu 20 Wochen Entschädigung haben. Bundestag und Bundesrat müssen dieser Regelung allerdings noch zustimmen.

Hintergrund: Welche Entschädigungen gibt es?

Bei Schul- und Kita-Schließungen: Nach § 56 Abs. 1a IfSG können sorgeberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Selbstständige eine Entschädigung aufgrund von Kindertagesstätten- oder Schulschließungen erhalten.

Wesentliche Voraussetzungen:

  • Die Kindertagesstätte oder Schule des Kindes wurde auf behördliche Anordnung geschlossen.
  • Kein Anspruch besteht für gesetzlichen Feiertage, Schul- oder Kitaferien in den Betreuungszeiträumen, während derer die Einrichtungen ohnehin geschlossen gewesen wären.
  • Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder benötigt besondere Hilfe (zum Beispiel aufgrund einer Behinderung).
  • Es gab keine Möglichkeit, eine alternative, zumutbare Betreuung des Kindes herzustellen (zum Beispiel durch ältere Geschwister oder eine Notbetreuung in der Schule oder der Kita).


Bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot: Nach § 56 Abs. 1 IfSG erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Selbstständige eine Entschädigung, wenn sie einen Verdienstausfall aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbotes haben.

Wesentliche Voraussetzungen:

  • Sie waren in Quarantäne nach § 30 IfSG oder hatten ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG.
  • Sie haben keine Möglichkeiten, Ihren Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen.
  • Sie sind selbst nicht erkrankt bzw. nicht arbeitsunfähig.


Weitere Informationen:
Bei Fragen zu Entschädigungen können sich Betroffene im Regierungsbezirk Tübingen direkt an die Hotline des Regierungspräsidiums wenden:
0711 218200601 / entschaedigung-ifsg@rpt.bwl.de

Hinweis an die Redaktionen:
Für Fragen zu dieser Pressemitteilung steht Ihnen Herr Dirk Abel, Pressesprecher, unter Telefon 07071/ 757-3005 zur Verfügung.

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