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Stärkung des Verbraucherschutzes
Neues Produktsicherheitsgesetz setzt EU-Vorgaben konsequent um
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Zum 19. Februar 2026 wird das neue Produktsicherheitsgesetz in Kraft treten. Die Novellierung des Produktsicherheitsgesetzes war erforderlich, um zentrale Bestimmungen der Europäischen Produktsicherheitsverordnung (EU 2023/988) umzusetzen und zu konkretisieren. Die Europäische Produktsicherheitsverordnung definiert insbesondere Produktanforderungen für nicht-harmonisierte Produkte (Verbraucherprodukte ohne CE-Kennzeichnung) sowie Pflichten für Wirtschaftsakteure, die solche nicht-harmonisierten Verbraucherprodukte auf dem Unionsmarkt bereit stellen.
Das Produktsicherheitsgesetz konkretisiert somit in erster Linie die Anforderungen an nicht-harmonisierte Verbraucherprodukte, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.
Folglich müssen nunmehr im außereuropäischen Ausland ansässige Hersteller, die online oder über eine andere Form des Fernabsatzes nicht harmonisierte Verbraucherprodukte wie beispielsweise Möbel, nicht elektrisierte Fitnessgeräte etc. auf dem deutschen Markt bereit stellen, gewährleisten, dass ihre digitale Angebotsseite den Namen, die Postanschrift und die elektronische Adresse eines in der Europäischen Union niedergelassenen Bevollmächtigten enthält, der als Ansprechpartner für die deutschen Marktüberwachungsbehörden und die Verbraucherschaft fungiert.
Daneben regelt das Produktsicherheitsgesetz die Anforderungen an die Sicherheit von nicht harmonisierten Produkten, die jedoch keine Verbraucherprodukte sind und somit nicht unter die Europäische Produktsicherheitsverordnung fallen. Auch dient das Produktsicherheitsgesetz der Umsetzung einzelner Europäischer Richtlinien (z.B. Maschinenrichtlinie oder Spielzeugrichtlinie).
Insbesondere die neuen Sprachanforderungen werden sich als Verschärfung für die Wirtschaftsakteure erweisen. Im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher und der Marktüberwachungsbehörden ist vorgesehen, dass Wirtschaftsakteure die deutsche Sprache für die nach der Europäischen Produktsicherheitsverordnung notwendigen Informationen verwenden müssen. Die im neuen § 6 des Produktsicherheitsgesetzes aufgeführten Sicherheitsinformationen und Warnhinweise müssen bei Produkten, die dem Anwendungsbereich der Europäischen Produktsicherheitsverordnung unterliegen, in deutscher Sprache verfasst sein. Diese Regelung gilt für solche Produkte, die auch auf dem deutschen Markt bereitgestellt werden, nicht jedoch für solche, die ausschließlich für den Export bestimmt sind.
Darüber hinaus sind Änderungen für den Bereich des so genannten GS-Zeichen vorgenommen worden. Das GS-Zeichen („Geprüfte Sicherheit“) ist ein freiwilliges Sicherheitszeichen für Produkte, das bescheinigt, dass ein unabhängiges Institut (GS-Stelle) die Einhaltung technischer Sicherheitsanforderungen nach dem Produktsicherheitsgesetz geprüft hat. Der neue § 21 Absatz 1 Satz 2 des Produktsicherheitsgesetzes soll dabei klarstellen, dass die GS-Stellen nicht nur in Deutschland ansässig sein müssen, sondern auch Teile ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes, also in Deutschland, durchzuführen haben.
Flankiert werden diese Änderungen durch einen umfangreichen neuen Bußgeldkatalog, der Versäumnisse der Wirtschaftsakteure konsequent sanktioniert. Neben den bisherigen Ordnungswidrigkeiten werden in § 28 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes nun die Ordnungswidrigkeiten geregelt, die der Durchführung der Europäischen Produktsicherheitsverordnung dienen. So können Wirtschaftsakteure, die online Produkte bereitstellen, in Zukunft mit einem empfindlichen Bußgeld sanktioniert werden, wenn ihre digitale Angebotsseite beispielsweise keine Herstellerangaben (Name, Postanschrift, elektronische Adresse des Herstellers) oder - falls der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist - keine Angaben eines in der Europäischen Union niedergelassenen Bevollmächtigten enthält.