Referat 27Zustimmung / Bauartgenehmigung
Damit Gebäude sicher und umweltfreundlich sind, legt die Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) klare Anforderungen fest. Diese gelten für Bauprodukte (z. B. Bauteile oder Bausätze) und für Bauarten.
Bauprodukte und Bauarten dürfen nur verwendet werden, wenn sie bestimmte Schutzziele erfüllen. Diese Anforderungen sind auch in der europäischen Bauproduktenverordnung (EU) 2024/3110 geregelt.
Die wichtigsten Schutzziele auf einen Blick
- Standsicherheit
Gebäude müssen stabil sein und dauerhaft sicher genutzt werden können. - Brandschutz
Brände sollen möglichst verhindert oder in ihrer Ausbreitung begrenzt werden. Menschen müssen sich im Notfall in Sicherheit bringen können. - Gesundheit und Umweltschutz
Gebäude dürfen die Gesundheit der Menschen nicht gefährden und sollen die Umwelt schützen. - Sichere und barrierefreie Nutzung
Gebäude müssen sicher nutzbar sein – auch für Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen. - Schallschutz
Gebäude müssen so geplant und gebaut werden, dass Menschen vor störendem Lärm von außen und innerhalb des Gebäudes geschützt sind. - Energieeinsparung und Wärmeschutz
Gebäude sollen wenig Energie verbrauchen und gut gedämmt sein. - Umwelt- und Klimaauswirkungen
Belastungen für Umwelt und Klima sollen über die gesamte Lebensdauer eines Gebäudes möglichst gering sein. - Nachhaltiger Umgang mit Ressourcen
Materialien sollen sparsam eingesetzt, wiederverwendet und recycelt werden können.
Diese Anforderungen gelten auch für neue oder innovative Bauprodukte und Bauweisen.
Gibt es dafür noch keine baurechtlichen Nachweise, ist in bestimmten Fällen eine Zustimmung im Einzelfall (§ 20 LBO) oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (§ 16a Abs. 2 Nr. 2 LBO) erforderlich.
Als baurechtliche Nachweise für Bauprodukte gelten
- die Technischen Baubestimmungen (Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VwV TB),
- eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung,
- ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis,
- die mögliche Zuordnung des Bauproduktes zu Kapitel D der VwV TB,
- allgemein anerkannte Regeln der Technik,
- eine CE-Kennzeichnung, wenn die darin erklärten Leistungen den Anforderungen an das Bauvorhaben entspricht oder
- eine Europäische Technische Bewertung (European Technical Assessment – ETA).
Kann das Bauprodukt keinem der Nachweise 4 bis 7 zugeordnet werden oder weicht es wesentlich von den Nachweisen 1 bis 3 ab, ist für das Bauprodukt eine Zustimmung im Einzelfall gemäß § 20 LBO erforderlich.
Bauprodukte, die von den Nachweisen 1 bis 3 nicht wesentlich abweichen, dürfen ebenfalls verwendet werden. Eine Abweichung, die nicht wesentlich ist, gilt nach § 21 Abs. 1 LBO als Übereinstimmung, d. h. eine Zustimmung im Einzelfall ist dann nicht erforderlich. Der Produkthersteller kennt die Eigenschaften seines Produktes am Besten. Deshalb kann er auch am Ehesten beurteilen, ob es sich bei der geplanten Ausführung um eine wesentliche Abweichung handelt oder nicht. Hierbei kann er auch die Fremdüberwachende Stelle oder die erstprüfende Stelle (Prüfstelle) zu Rate ziehen.
Zustimmungen im Einzelfall sind nach § 17 LBO Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte. Sie stellen insbesondere die Eigenschaften des Produkts oder der daraus hergestellten Bauart mit Blick auf die vorgesehene Verwendung fest. Ob das Bauprodukt mit diesen Eigenschaften bei dem jeweiligen Bauvorhaben grundsätzlich eingesetzt werden darf, entscheidet die zuständige Baurechtsbehörde im Genehmigungsverfahren.
Als baurechtliche Nachweise für eine Bauart gelten
- die Technischen Baubestimmungen (VwV TB),
- eine allgemeine Bauartgenehmigung,
- ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder
- ein EOTA Technical Report.
Kann die Bauart nicht dem Nachweis 4 zugeordnet werden oder weicht sie wesentlich von den Nachweisen 1 bis 3 ab, ist für ihre Anwendung eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung gemäß § 16a Abs. 2 Nr. 2 LBO erforderlich.
Bauarten, die von den Nachweisen 1 bis 3 nicht wesentlich abweichen, dürfen ebenfalls verwendet werden. Eine Abweichung, die nicht wesentlich ist, gilt nach § 16a Abs. 5 LBO als Übereinstimmung, d. h. eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung ist dann nicht erforderlich. Der Anwender (ausführende Firma) einer Bauart kennt die Leistungsfähigkeiten seiner Bauart am Besten. Deshalb kann er am Ehesten beurteilen, ob es sich dabei um eine wesentliche Abweichung handelt.
Vorhabenbezogene Bauartgenehmigungen sind Anwendbarkeitsnachweise für Bauarten. Sie stellen lediglich die Eigenschaften der Bauart mit Blick auf die vorgesehene Anwendung im Bauwerk fest. Ob die Bauart mit diesen Eigenschaften bei dem jeweiligen Bauvorhaben grundsätzlich eingesetzt werden darf, entscheidet die zuständige Baurechtsbehörde im Genehmigungsverfahren.
Die Grundlage für Nachweis 4 bilden die EOTA Technical Reports. Diese technischen Berichte werden als unterstützende Referenzdokumente für andere Veröffentlichungen der Europäischen Organisation für Technische Bewertungen (EOTA) wie Europäische Technische Zulassungen (ETAGs) und Europäische Bewertungsdokumente (EADs) ausgearbeitet, wenn die Bewertungsverfahren für mehrere EADs relevant sind.
Die EOTA Technical Reports sind durch das Technische Gremium der EOTA angenommen und auf der Externer Link:Homepage der EOTA veröffentlicht.
Das Link auf Datei:Merkblatt ZiE/vBg (pdf, 751 KB) erläutert, wie Sie einen Antrag auf Zustimmung im Einzelfall oder für eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung bei der Landesstelle für Bautechnik stellen, welche Unterlagen vorzulegen sind und welche Gebühren dabei anfallen.
Einen Online-Antrag können Sie Externer Link:hier stellen.