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Mess- und Eichwesen

Seit Jahresbeginn: Weniger Bürokratie im Mess- und Eichwesen

Aufhebung der Anzeigepflicht nach § 32 MessEG .

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Symbolbild, Schwarze Schultafel mit Schriftzug: Bürokratieentlastungsgesetz
Symbolbild Bürokratieentlastungsgesetz
Symbolbild Bürokratieentlastungsgesetz

Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hebt die Anzeigepflicht nach § 32 Mess- und Eichgesetz (MessEG) auf.  Ab 01.01.2025 müssen Verwenderinnen und Verwender neue Messgeräte nicht mehr anzeigen.  Die Eichpflicht von Messgeräten wird davon nicht berührt.

 

1. Warum wird die Anzeigepflicht aufgehoben?

Artikel 38 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes hebt § 32 des Mess- und Eichgesetzes auf, in dem die Anzeigepflicht für neue oder erneuerte Messgeräte formuliert war.

2. Ab wann ist die Anzeigepflicht aufgehoben?

Diese Gesetzesänderung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen neue oder erneuerte Messgeräte nicht mehr angezeigt werden. Die zugehörige elektronische Meldeplattform wird abgeschaltet.

3. Ist mein Messgerät weiter eichpflichtig?

Die Eichpflicht von Messgeräten wird durch den Wegfall der Anzeige nach § 32 MessEG nicht berührt. Als Verwenderin oder Verwender eines eichpflichtigen Messgerätes müssen Sie also rechtzeitig einen Eichantrag stellen. Hierfür steht eine Online-Plattform zur Verfügung: www.evp-service.de/DEMOL. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Eichbehörde oder auf www.eichamt.de.

Infoblatt: Das Eichamt informiert

Eich- und Beschusswesen Baden-Württemberg

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