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Medienmitteilung

Regierungspräsidium schließt Zielabweichungsverfahren für geplanten Abbau hochreiner Kalke am Standort Mittelberg ab

RP Tübingen hält den geplanten Abbau von hochreinen Kalken am Standort Mittelberg für vertretbar.

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​Das Regierungspräsidium Tübingen hält den von der Forstverwaltung Prinz zu Fürstenberg geplanten Abbau von hochreinen Kalken am Standort Mittelberg in Beuron-Thiergarten (Landkreis Sigmaringen) unter raumordnerischen Gesichtspunkten für vertretbar. Dieses Ergebnis des Zielabweichungsverfahrens hat das Regierungspräsidium bei einer Informationsveranstaltung am 28.06.2017 in Beuron der Öffentlichkeit vorgestellt. Ob das Vorhaben auch naturschutz- und artenschutzrechtlich genehmigungsfähig ist, ist vom Landratsamt Sigmaringen im sich anschließenden Genehmigungsverfahren zu prüfen.

Die Forstverwaltung Prinz zu Fürstenberg möchte auf einer Fläche von 9,1 ha an der Nordflanke des Mittelbergs bei Beuron-Thiergarten (Landkreis Sigmaringen) hochreine Weißkalke abbauen. Der Abbaustandort liegt an der vom Donautal abgewandten Seite des Mittelbergs. Zwischen Mittelberg und Donautal befinden sich noch ein landwirtschaftlich genutztes Tal und der Bergrücken Falkenstein. Es bestehen damit keine Sichtbeziehungen zwischen dem Donautal und dem Vorhaben.

 

Das Material soll über auf Stelzen montierte Förderbänder an die L 197 transportiert werden. Dadurch kann der Eingriff in den Wald minimiert werden.

 

Die am Mittelberg anstehenden Weißkalksteine weisen einen Kalziumkarbonat-Gehalt von 98% bis 99% auf und sind damit besonders hochwertig. Sie werden unter anderem von der Glas- und Keramikindustrie, der chemischen Industrie, der Umwelttechnik sowie von weiteren Industriezweigen benötigt.

 

Das geplante Abbauvorhaben ist von einem im Regionalplan Bodensee-Oberschwaben festgesetzten Ziel der Raumordnung „Bereich zur Sicherung von Rohstoffvorkommen“ überlagert. Bei diesen Bereichen hat eine abschließende Abwägung raumordnerischer Belange noch nicht stattgefunden, sie sind jedoch von Nutzungen freizuhalten, die einem späteren Rohstoffabbau entgegenstehen. Grundsätzlich ist ein Rohstoffabbau zu einem späteren Zeitpunkt jedoch vorgesehen, weshalb diese Bereiche in der Regel bei einer Regionalplanfortschreibung nach dann abschließender Abwägung in Vorrangbereiche für Rohstoffabbau, in denen der Rohstoffabbau aus raumordnerischer Sicht möglich ist, umgewidmet werden.

 

In den Sicherungsbereichen ist der Rohstoffabbau zunächst jedoch ausgeschlossen, so dass vor dem Genehmigungsverfahren ein Zielabweichungsverfahren durchgeführt werden musste. Dabei war zu prüfen, ob ein vorzeitiger Eingriff in den Sicherungsbereich aus raumordnerischen Gründen ermöglicht werden kann.

 

Mit der Festlegung des Sicherungsbereichs hat der Regionalverband die Weichen bereits in Richtung Rohstoffabbau gestellt. Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass dieser Bereich von keinen anderen Zielen der Raumordnung, wie zum Beispiel einem „Schutzbedürftigen Bereich für Naturschutz und Landschaftspflege“ überlagert ist.

 

Die geplante Abbaufläche liegt jedoch innerhalb des FFH-Gebiets „Oberes Donautal zwischen Beuron und Sigmaringen“, des Vogelschutzgebiets „Südwestalb und Oberes Donautal“ sowie im Naturpark Obere Donau und im Landschaftsschutzgebiet „Donau- und Schmeietal. Mit diesen Schutzgebietskulissen hat man sich auch im vorliegenden Zielabweichungsverfahren auseinandergesetzt.

 

Zu beachten ist jedoch auch, dass es sich bei den am Mittelberg anstehenden hochreinen Weißkalksteine um einen ganz besonderen Rohstoff handelt, der von zahlreichen Industriezweigen benötigt wird und es aus Sicht der Raumordnung keine vertretbaren Standortalternativen gibt.

 

Obwohl der geplante Abbaustandort in einem landschaftlich sehr sensiblen Bereich liegt, lassen sich auf der Ebene der Raumordnung keine unüberwindbaren Kriterien erkennen, die einem Abbau zwingend entgegenstehen würden. Daher überwiegen auf dieser Ebene die Belange der Rohstoffversorgung diejenigen des Natur-, Arten- und Landschaftsschutzes.

Das Regierungspräsidium hat die Zielabweichung zugelassen, wobei ein umfangreicher Maßgabenkatalog aufgestellt wurde, in den die Anregungen und Forderungen der an diesem Verfahren beteiligten Träger öffentlicher Belange aufgenommen wurden.

 

Beispielsweise ist zur Reduzierung der Staubimmissionen eine Einhausung der Förderbänder vorzusehen. Ebenso muss die landschaftsbildprägende und naturschutzfachlich äußerst hochwertige bewaldete Kuppe des Mittelbergs - einschließlich eines Pufferstreifens - während und nach dem Abbau erhalten bleiben. Bezüglich des Transports des gewonnenen Materials ist die Option des Bahntransportes intensiv zu verfolgen.

 

Die in der Zielabweichungsentscheidung festgelegten Maßgaben sind vom Landratsamt Sigmaringen im sich anschließenden Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Ebenso wird in diesem Verfahren über die erforderliche Erlaubnis zum Abbau von Steinen im Landschaftsschutzgebiet und über die FFH-Verträglichkeit entschieden.

 

Erläuterungen
Bei einem Zielabweichungsverfahren kann das Regierungspräsidium als höhere Raumordnungsbehörde in einem Einzelfall auf Antrag eine Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zulassen, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (§ 24 Landesplanungsgesetz). Durch das Abbauvorhaben wird folgendes raumordnerische Ziele des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben 1996 berührt: „Bereich zur Sicherung von Rohstoffvorkommen“ (Plansatz 2.1.3 des Teilregionalplans „Oberflächennahe Rohstoffe 2003“).

 

Die Forstverwaltung Prinz zu Fürstenberg hat beim Regierungspräsidium Tübingen für das geplante Abbauvorhaben einen Antrag auf Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens gestellt. 


Standort des Abbauvorhabens:
Die schwarze Markierung umrahmt das vorgesehene Abbauvorhaben
(Auszug aus der topographischen Karte)

 



Hinweise für die Redaktionen:
Für Fragen zu dieser Pressemitteilung steht Ihnen Herr Dr. Steffen Fink, Pressereferent, Tel.: 07071/757-3076, gerne zur Verfügung.

 

Die Entscheidung im Zielabweichungsverfahren wird ab Donnerstag, den 29.06.2017 im Internetauftritt des Regierungspräsidiums abrufbar sein.

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