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Chemikaliensicherheit

Methanolgehalt in Scheibenwischkonzentraten

Grenzwerte in Produkten teilweise bis zu 50-fach überschritten.

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Befüllen eines Fahrzeuges mit Scheibenwischflüssigkeit beziehungsweise Scheibenfrostschutzmittel
Befüllen eines Fahrzeuges mit Scheibenwischflüssigkeit beziehungsweise Scheibenfrostschutzmittel

Die Marktüberwachung des Regierungspräsidiums Tübingen hat im Rahmen einer Schwerpunktaktion insgesamt 20 Scheibenwischkonzentrate auf ihren Methanolgehalt untersucht. Methanol kann bei der Aufnahme über den Mund oder die Haut zu schweren Vergiftungserscheinungen führen und ist daher in Scheibenwaschflüssigkeiten und Scheibenfrostschutzmitteln auf einen Maximalgehalt von 0,6 Gewichtsprozent beschränkt. In zwei Produkten wurde ein Methanolgehalt von 18 und 35 Prozent festgestellt, was einer bis zu 50-fachen Überschreitung des Grenzwerts entspricht. Die auffälligen Produkte wurden umgehend vom Markt genommen und es wurde eine europaweite Warnung vor diesen Produkten über das EU- Schnellwarmsystem („Safety Gate“) ausgelöst.

 

Jedes Jahr werden Fahrzeuge auf die Minustemperaturen vorbereitet und die Scheibenwischanlage winterfest gemacht. Das gängigste Mittel, um den kalten Temperaturen, dem Schneematsch und den Rückständen des Streusalzes auf den Scheiben zu trotzen, sind spezielle Scheibenwischkonzentrate mit Frostschutz.

 

In solchen Scheibenwischmitteln werden häufig Chemikalien aus der Gruppe der Alkohole verwendet. Sie senken den Gefrierpunkt des Wassers und verhindern somit das Einfrieren des Wischwassers bei kalten Temperaturen. Zudem haben sie eine gute Reinigungswirkung, sind kostengünstig, mischen sich gut mit Wasser und verdunsten schnell. Methanol erfüllt diese Eigenschaften ebenfalls, allerdings ist die Verwendung in Scheibenfrostschutzmitteln aufgrund seiner Toxizität beschränkt. Denn Methanol kann bei Verschlucken oder bei der Aufnahme über die Haut zu schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen wie zum Beispiel Erblindung oder sogar zum Tod führen. Besonders tückisch ist, dass die Auswirkungen dieser Vergiftung häufig erst mit zeitlicher Verzögerung auftreten.

 

Viele Scheibenwischkonzentrate werden vor der Verwendung noch verdünnt und müssen anschließend in die Scheibenwischanlage eingefüllt werden. Das sind Situationen, die leicht zu Hautkontakt und so zu einer Aufnahme von Methanol führen können.

 

Das Regierungspräsidium Tübingen, das für die Marktüberwachung in ganz Baden-Württemberg zuständig ist, hat daher im Rahmen einer Schwerpunktaktion 20 Scheibenwischkonzentrate mit Frostschutz von 18 Händlern aus dem Präsenz- und Onlinehandel überprüft. Die Hälfte der Produkte wurde von der Marktüberwachung bemängelt, größtenteils aufgrund formaler Kennzeichnungsmängel, die von den Herstellern behoben werden konnten. Bei zwei Produkten bei denen der zugelassene Grenzwert für Methanol um das bis zu 50-fache überschritten wurde, bestand jedoch ein ernstes Risiko für den Verbraucher. Der weitere Verkauf dieser Produkte wurde aufgrund der erheblichen Gesundheitsrisiken umgehend eingestellt und bei den entsprechenden Online-Angeboten wurde sofort die Löschung veranlasst. Zum weiteren Schutz der Verbraucher wurden zu diesen Produkten durch die Marktüberwachung Meldungen im Schnellwarnsystem der EU („Safety Gate“) ausgelöst.

 

Hintergrundinformationen:

Die Marktüberwachung des Regierungspräsidiums Tübingen hat die landesweite Aufgabe, die Produkt- und Chemikaliensicherheit bei Verbraucherprodukten, Investitionsgütern wie Maschinen und Anlagen, Chemieerzeugnissen und Bauprodukten zu überwachen. Ziel ist es, die Verbraucherinnen und Verbraucher vor unsicheren Produkten zu schützen und möglichen Wettbewerbsverzerrungen bei Wirtschaft und Industrie entgegenzuwirken.

 

Mit der europäischen REACH-Verordnung (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) gelten für das Inverkehrbringen von Scheibenwaschflüssigkeiten oder Scheibenfrostschutzmitteln seit dem 9. Mai 2019 strenge Grenzwerte für den Einsatz von Methanol. Werden 0,6 Gewichtsprozent für Methanol in Scheibenwaschflüssigkeiten und Scheibenfrostschutzmitteln überschritten, dürfen sie nicht an die allgemeine Öffentlichkeit in Verkehr gebracht werden.

 

Das Schnellwarnsystem der EU („Safety Gate“) dient der raschen Information von Verbrauchern und Behörden in anderen Mitgliedstaaten über gefährliche Non-Food-Produkte. Die veröffentlichten Warnmeldungen enthalten Angaben zu den gefährlichen Produkten, eine Beschreibung der Risiken und die veranlassten Maßnahmen. Behörden innerhalb der EU sind verpflichtet, den Meldungen des Schnellwarnsystems nachzugehen und zu überprüfen, ob diese Produkte tatsächlich vom Markt genommen wurden.

 

Das „Safety-Gate“ ist unter nachfolgendem Link abrufbar: https://ec.europa.eu/safety-gate/#/screen/home.

 

Hinweis für die Redaktionen:

Für Fragen zu dieser Pressemitteilung steht Ihnen Frau Sabrina Lorenz, Pressesprecherin, Telefon: 07071/757-3078, gerne zur Verfügung.

 

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