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Medienmitteilung

Eine richtige Energie- und Wasserrechnung setzt richtige Messwerte voraus. Richtige Messwerte gibt es nur bei geeichten Elektrizitäts-, Gas- und Wasserzählern.

Grundlage der Abrechnung sind die Messwerte der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserzähler

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​Im ersten Quartal eines Jahres liegt bei Hauseigentümern und Mietern regelmäßig die Energie- und Wasserrechnung im Briefkasten. Grundlage der Abrechnung sind die Messwerte der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserzähler. Das Eich- und Beschusswesen Baden-Württemberg (EBBW) rät allen Verbraucherinnen und Verbrauchern, zu prüfen, ob diese Zähler gültig geeicht sind. Es ist landesweit für die Eichung und Überwachung der genannten Versorgungsmessgeräte zuständig und gehört als Abteilung 10 zum Regierungspräsidium Tübingen.

Wie erkennt man, ob ein Zähler gültig geeicht ist?


Die Kennzeichnung („Eichstempel“) auf dem Messgerät ist entweder als Klebemarke angebracht, oder das Gerät ist mit einer sogenannten Metrologie-kennzeichnung (z. B.) des Herstellers versehen. In beiden Fällen ist zusätzlich eine Jahreszahl notiert. Diese lässt erkennen, ob das Gerät noch gültig geeicht ist. Die Eichfrist ist für die einzelnen Messgerätearten unterschiedlich; für Wasserzähler beträgt diese Frist sechs Jahre, für Gaszähler acht und für Elektrizitätszähler 16 Jahre.

 

Was kann man bei dem Verdacht tun, dass ein Messgerät nicht die richtigen Werte anzeigt?


Man kann eine sogenannte Befundprüfung des Messgerätes beantragen. Voraussetzung dafür ist ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit. Diese gebührenpflichtige Prüfung führen neben den Eichämtern auch staatlich anerkannte Prüfstellen durch.

 

Elektrizitäts-, Gas- und Wasserzähler müssen nach dem Mess- und Eichgesetz geeicht sein, wenn sie im geschäftlichen Verkehr verwendet werden. Eine solche Verwendung im geschäftlichen Verkehr liegt immer dann vor, wenn die Messwerte zu einer Abrechnung dienen.

 

Verantwortlich für die Eichung ist jeweils derjenige, der das Messgerät im geschäftlichen Verkehr verwendet. In der Regel sind dies die Versorgungsunternehmen bzw. die Vermieter. Die Verwendung ungeeichter Versorgungsmessgeräte im geschäftlichen Verkehr kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

 

Hintergrundinformation:
Der Landesbetrieb Eich- und Beschusswesen Baden-Württemberg (EBBW) gehört als Abteilung 10 zum Regierungspräsidium Tübingen. Gegründet wurde dieser Landesbetrieb am 1. Januar 2015 durch Fusion der beiden Landesbetriebe Mess- und Eichwesen Baden-Württemberg und Beschussamt Ulm. Fachaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg.

 

Die insgesamt acht Eichämter in Baden-Württemberg sorgen durch die Eichung und Prüfung von Messgeräten für einen fairen Wettbewerb im Handel. Zugleich stärken sie dadurch das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher, der Unternehmen und der Behörden in die Zuverlässigkeit von Messgeräten und Messwerten.

 

Faltblatt mit weiteren Informationen zu Versorgungsmessgeräten
Übersicht über die staatlich anerkannten Prüfstellen für Versorgungsmessgeräte in Baden-Württemberg


Hinweis für die Redaktionen:
Für Fragen zu dieser Pressemitteilung steht Ihnen Herr Dr. Daniel Hahn, Pressereferent, Tel.: 07071/757-3078, gerne zur Verfügung.

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