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Aktuelle Meldung

Neue Allgemeinverfügungen vom 01.03.2021 aufgrund von Artikel 2a (Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) Nummer 1 (§ 21 KHG)

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Blick in den Flur eines Krankenhauses
Krankenhaus
Krankenhaus

Beachten Sie bitte drei neue Allgemeinverfügungen vom 01.03.2021:

Allgemeinverfügung vom 01.03.2021 über die befristete Einrichtung zusätzlicher Betriebsstellen und Satelliten von nach § 108 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB V zugelassenen Krankenhäusern gemäß § 7 Absatz 1 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Würt-temberg (LKHG BW) begründet in der Coronavirus SARS-CoV-2 Pandemie


Allgemeinverfügung vom 01.03.2021 aufgrund von Artikel 2a (Änderung des Kran-kenhausfinanzierungsgesetzes) Nummer 1 (§ 21 KHG) des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Drittes Bevölkerungsschutzgesetz)
- und aufgrund von § 1 der Ersten Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des KHG
- und aufgrund der §§ 1 bis 3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verord-nung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des KHG
- und aufgrund von Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des KHG
sowie aufgrund von § 7 Absatz 1 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württem-berg (LKHG BW)


Allgemeinverfügung vom 01.03.2021 aufgrund von Artikel 2a (Änderung des Kran-kenhausfinanzierungsgesetzes) Nummer 2 und 3 (§§ 22, 23) des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Drittes Bevölkerungsschutzgesetz) und § 3 Absatz 4 und 5 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die An-spruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des Krankenhausfi-nanzierungsgesetzes und aufgrund von Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des KHG entsprechend § 7 Absatz 1 Satz 1 des Landeskranken-hausgesetzes Baden-Württemberg (LKHG BW)
 

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