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Pressemitteilung

Überprüfung der Marktüberwachung: Zementhaltige Produkte im Handel sind häufig überlagert – dies kann schmerzhafte Folgen für Verbraucherinnen und Verbraucher haben

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Das Foto zeigt ein Person mit einer allergischen Hautreaktion an der Hand
Symbolbild "Allergische Hautreaktion"
Symbolbild "Allergische Hautreaktion"

Durch Überlagerung entstehende Chrom (VI)-Verbindungen können bei Hautkontakt allergische Hautreaktionen hervorrufen.

In zementhaltigen Produkten wie zum Beispiel Beton, Estrich und Fliesenkleber ist häufig Chrom enthalten. Beim Anmischen des Produkts mit Wasser entstehen sogenannte Chrom(VI)-Verbindungen („sechswertiges Chrom“), die bei Hautkontakt eine schmerzhafte allergische Hautreaktion, auch bekannt als „Maurerkrätze“, hervorrufen können.

Diese noch vor wenigen Jahrzehnten häufig auftretende Berufskrankheit ist heutzutage in Europa so gut wie nicht mehr vorhanden. Grund hierfür ist ein zwischenzeitlich eingeführter Grenzwert von 2 mg/kg Chrom(VI)-Verbindungen in zementhaltigen Produkten nach dem Anmischen mit Wasser. Wird dieser überschritten, dürfen Produkte nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Hersteller von zementhaltigen Produkten können diesen Grenzwert entweder durch die Verringerung des Gesamt-Chromgehalts oder durch die Zugabe sogenannter „Reduktionsmittel“ einhalten. Häufig entscheiden sich die Hersteller für die Zugabe von Reduktionsmitteln.

Diese sind jedoch nur für eine bestimmte Zeit haltbar und verlieren mit längerer Lagerdauer ihre Wirksamkeit. Zudem hängt die Haltbarkeit der Produkte von den Lagerbedingungen ab. Neben der bei Chemikalien üblichen Gefahrenkennzeichnung müssen zementhaltige Produkte auch mit Angaben zum Herstellerdatum, der vorhergesehenen Haltbarkeit und den Lagerbedingungen versehen werden. Nur so versichert der Hersteller verbindlich, dass das Reduktionsmittel zum Zeitpunkt der Verwendung noch in ausreichender Konzentration vorhanden ist.

Im Rahmen von Kontrollen, die die Marktüberwachung des Regierungspräsidium Tübingen 2024 in Baumärkten und Baustoffhandlungen durchführte, stelle sie fest, dass 16 der 100 geprüften Produkte die vom Hersteller vorgesehene Lagerzeit überschritten hatten. Teilweise betrug die festgestellte Lagerzeit das Zwei- bis Dreifache der vorgesehenen Zeit. Weitere 21 Produkte wiesen Mängel bei der chemikalienrechtlichen Kennzeichnung auf und enthielten nicht alle erforderlichen Warn- und Sicherheitshinweise.

Die betroffenen Händler nahmen die bemängelten Produkte in der Regel freiwillig aus dem Verkauf und die kontaktierten Hersteller ergänzten die fehlenden Hinweise.

Die Marktüberwachung rät Verbraucherinnen und Verbrauchern beim Kauf zementhaltiger Produkte daher unbedingt, auf das Hersteller- bzw. Haltbarkeitsdatum zu achten und keine überlagerten Produkte zu verwenden. Beim Gebrauch sollte außerdem darauf geachtet werden, dass die vom Hersteller definierte Schutzausrüstung getragen wird.

Aufgrund dieser Ergebnisse wird die Abteilung Marktüberwachung zementhaltige Produkte auch weiterhin in den Fokus nehmen und die Überprüfungen auch auf Analysen des Gehalts an Chrom(VI)-Verbindungen ausweiten.

Hintergrundinformationen:

Die Abteilung Marktüberwachung des Regierungspräsidiums Tübingen hat die landesweite Aufgabe, Maschinen und Anlagen, Verbraucherprodukte und Chemieerzeugnisse in Bezug auf deren Produkt- und Chemikaliensicherheit zu prüfen. Des Weiteren wird geprüft, ob Produkte energieeffizient sind und ob Bauprodukte die vom Hersteller erklärten Leistungen erbringen. Ziel ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher vor unsicheren Produkten zu schützen und Wettbewerbsverzerrungen in der Wirtschaft und der Industrie entgegenzuwirken

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