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Pressemitteilung

Regierungspräsidium Tübingen schränkt den Sofortvollzug des Planfeststellungsbeschlusses für den Aus- und Neubau der B 27 zwischen Bodelshausen und Nehren teilweise ein

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Das Bild zeigt den Lageplan des geplanten zweibahnigen Ausbaus der B 27 zwischen Bodelshausen und Nehren
Lageplan des geplanten zweibahnigen Ausbaus der B 27 zwischen Bodelshausen und Nehren
Lageplan des geplanten zweibahnigen Ausbaus der B 27 zwischen Bodelshausen und Nehren

Das Regierungspräsidium Tübingen hat am 25. Februar 2025 auf Antrag des NABU Baden-Württemberg e.V. die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses für die B 27 zwischen Bodelshausen und Nehren teilweise aufgehoben. Das bedeutet, dass mit den Baumaßnahmen erst begonnen werden darf, wenn ein mögliches Klageverfahren abgeschlossen ist. Unabhängig davon dürfen Maßnahmen des Artenschutzes (sog. CEF-Maßnahmen) sowie bauvorbereitende Maßnahmen, die keine Eingriffe in die Natur darstellen, weiterhin durchgeführt werden.

 

„Die Aussetzung des Sofortvollzugs ist vollständig unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses und bedeutet keine Verzögerung der weiteren Planungen. Unser Ziel ist es, unnötige Gerichtsverfahren zu vermeiden. Sobald der Baubeginn konkret feststeht, kann der Sofortvollzug auf begründeten Antrag hin wiederhergestellt werden,“ so Regierungspräsident Klaus Tappeser.

 

Hintergrund der Entscheidung

Grundsätzlich haben Klagen gegen einen Planfeststellungsbeschluss aufschiebende Wirkung. Der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Tübingen vom 2. Dezember 2024 für den Aus- und Neubau der B 27 zwischen Bodelshausen und Nehren ist jedoch sofort vollziehbar, da das Vorhaben als „Vordringlicher Bedarf“ im Fernstraßengesetz eingestuft ist. Dies hätte bedeutet, dass auch während einer gerichtlichen Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses die Baumaßnahme hätte begonnen werden können. Dennoch hat das Regierungspräsidium entschieden, dem Antrag des NABU zu folgen und den gesetzlichen Sofortvollzug teilweise aufzuheben, um dadurch ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. Die Entscheidung wurde insbesondere vor dem Hintergrund getroffen, dass vor einem Baubeginn eine umfangreiche Ausführungsplanung notwendig ist, die seitens der Straßenbauverwaltung noch nicht abgeschlossen ist. Zudem wurden die erforderlichen Haushaltsmittel für das Bauvorhaben noch nicht bereitgestellt, sodass derzeit noch kein belastbarer Baubeginn genannt werden kann. Sobald die konkrete Umsetzung von Maßnahmen zum Aus- und Neubau der B 27 zwischen Bodelshausen und Nehren ansteht, kann jederzeit wieder der Sofortvollzug angeordnet werden.

 

Hintergrundinformationen:

Kläger haben innerhalb der Klagefrist die Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichtlich anordnen zu lassen. Zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens können die Kläger bei der zuständigen Planfeststellungsbehörde innerhalb der Klagefrist zunächst auch einen entsprechenden Antrag auf Aussetzung des Sofortvollzugs des Planfeststellungsbeschlusses stellen. Entsprechend einschlägiger Gerichtsurteile muss diesem Antrag grundsätzlich stattgegeben werden, wenn ein Baubeginn in ausreichend naher Zukunft nicht bevorsteht.

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