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Medienmitteilung

Regierungspräsidium erlässt neue Schutzgebietsverordnung zum Schonwald „Hohenneuffen“ im Landkreis Esslingen

RP TÜ hat die Schutzgebietsverordnung zum Schonwald "Hohenneuffen" im Bereich der Burgruine Hohen Neuffen erlassen

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​„Die Waldmeister-Buchenwälder, Orchideen-Buchenwälder und Schluchtwälder sowie die seltenen Tierarten wie beispielsweise die Spanische Flagge oder der Alpenbock im Schonwald ‚Hohenneuffen‘ tragen zum Erhalt der biologischen Vielfalt in Europa bei. Die Ausweisung als Schonwald sichert den Schutz dieser Vorkommen,“ sagte der Tübinger Regierungspräsident Dr. Jörg Schmidt.

 

Mit der Neuausweisung wurde die Gebietsabgrenzung des bereits seit 2004 bestehenden, zunächst rund 91 Hektar umfassenden Schonwaldes „Hohenneuffen“ an die Kernzone des Biosphärengebiets Schwäbische Alb angepasst. Die Neuausweisung wurde notwendig, weil im Zuge der Ausweisung des Biosphärengebiets Teile des Schonwaldes (rund 29 Hektar) in die Kernzone des Biosphärengebiets aufgenommen worden waren. Die betreffenden Flächen sind seitdem – frei von menschlichen Eingriffen – ihrer eigendynamischen Entwicklung überlassen und fallen daher nicht mehr in die Schutzgebietskategorie „Schonwald“.

 

In der neuen Abgrenzung umfasst der Schonwald „Hohenneuffen“ nun rund 63 Hektar. Er setzt sich aus ca. 59 Hektar Staatswald und ca. 4 Hektar Stadtwald Neuffen zusammen.

Schutzzweck des Schonwaldes „Hohenneuffen“ ist die Erhaltung naturnaher und standortstypischer Laubwaldgesellschaften, insbesondere Buchen- und Steppenheidewälder. Außerdem sollen durch gezielte Schutzmaßnahmen wichtige Lebensräume und Lebensstätten im Sinne der FFH- und Vogelschutzrichtlinie aktiv gefördert werden.


Hintergrundinformation:
Das Regierungspräsidium Tübingen ist als höhere Forstbehörde im Staats-, Körperschafts- und Privatwald unter anderem für forstliche Planungen in den Regierungsbezirken Tübingen und Stuttgart zuständig. Dazu zählt auch die Ausweisung neuer Waldschutzgebiete.

 

Nach dem Landeswaldgesetz Baden-Württemberg (§ 32 LWaldG) sind zwei Kategorien von Waldschutzgebieten zu unterscheiden: Bann- und Schonwälder. Beide werden durch Rechtsverordnung der höheren Forstbehörde ausgewiesen und haben denselben rechtlichen Status wie Naturschutzgebiete.

 

Bannwald ist ein sich selbst überlassenes Waldreservat. Hier sind Pflegemaßnahmen und Holzentnahmen auf Dauer ausgeschlossen (Prozessschutz). Im Bannwald sollen die eigendynamischen Entwicklungsprozesse ohne menschlichen Einfluss ablaufen; dieser Wald soll sich also ungestört zum „Urwald von morgen“ entwickeln. Die natürlichen Abläufe in den Bannwäldern werden wissenschaftlich erforscht. Die Erkenntnisse aus der Bannwaldforschung sollen auch Hilfestellung für die Behandlung von Wirtschaftswäldern geben. Die Kernzonen des Biosphärengebiets Schwäbische Alb unterliegen ebenfalls dem Prozessschutz; sie sind den Bannwäldern rechtlich gleichgestellt.

 

In Baden-Württemberg sind aktuell 126 Bannwälder (inklusive Kernzonen im Biosphärengebiet Schwäbische Alb) mit einer Gesamtfläche von 9.336 Hektar ausgewiesen.

 

Schonwald ist ein forstwissenschaftlich definierter Waldbereich, in dem eine bestimmte Waldgesellschaft mit ihren Tier- und Pflanzenarten, ein bestimmter Bestandsaufbau oder ein bestimmtes Waldbiotop zu erhalten, zu entwickeln oder zu erneuern ist. Hierbei werden der Zielsetzung entsprechende Pflegemaßnahmen und Bewirtschaftungsweisen festgelegt.

 

In Baden-Württemberg gibt es derzeit 368 Schonwälder mit insgesamt 19.088 Hektar.

 

Hinweis für die Redaktionen:
Für Fragen zu dieser Pressemitteilung steht Ihnen Herr Dr. Daniel Hahn, Pressereferent, Tel.: 07071/757-3078, gerne zur Verfügung.

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