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Tschüss 2025. Hallo 2026! Eine tierarzneimittelrechtliche Rückschau und ein Ausblick
Ein turbulentes Jahr liegt hinter uns und die nächsten tierarzneimittelrechtlichen Änderungen stehen schon in den Startlöchern. Damit Sie sich diese Informationen nicht mühselig zusammensuchen müssen, haben wir eine Zusammenfassung über die Neuerungen rund um Ihre tierärztliche Hausapotheke erstellt und noch einmal die wichtigsten Änderungen aus 2025 zusammengestellt.
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Verbrauchsmengenerfassung – Meldungen an die HI-Tier Antibiotikadatenbank
Die Erfassung der Antibiotikaverbrauchsmengen durch die EU hat mit Stufe 1 im Jahr 2023 begonnen. Seitdem müssen Sie als Tierärzte und Tierärztinnen für alle Rinder, Schweine, Hühner und Puten die Daten zu den verbrauchten Antibiotikamengen an die HI-Tier Antibiotikadatenbank melden.
++++++ NEU ab 2026 ++++++
Die Stufe 2 beginnt. Ab Januar des kommenden Jahres startet die Erhebung für Enten, Gänse, Schafe, Ziegen, Fische (Atlantischer Lachs, Regenbogenforelle, Goldbrasse, Wolfsbarsch und Karpfen), Pferde (inkl. Nicht-Schlachttiere) sowie der Lebensmittelgewinnung dienende Kaninchen. Die Antibiotikaverbrauchsmengen müssen für diese Tierarten ab dem 01. Januar 2026 erhoben, d.h. in Ihrer Praxisdokumentation erfasst und erstmals bis zum 14. Januar 2027 an die HI-Tier Tierarzneimitteldatenbank gemeldet/übertragen werden.
++++++ NEU ab 2027 ++++++
Sämtliche Meldungen an die HI-Tier Datenbank müssen nicht länger halbjährlich jeweils zum 14. Januar und 14. Juli des laufenden Kalenderjahres erfasst werden. Ab dem Jahr 2027 gilt eine jährliche Meldeverpflichtung immer zum 14. Januar des Folgejahres. Dies gilt für alle Stufen (1-3).
++++++ NEU ab 2029 ++++++
Die Stufe 3 beginnt. Durch die aktuelle Novellierung des Tierarzneimittelgesetzes beginnt die Datenerhebung über Antibiotikaverbrauchsmengen für Hunde, Katzen und der Pelzgewinnung dienende Tiere erst ab dem Jahr 2029 und nicht wie bisher vorgesehen bereits in diesem Jahr. Die Daten müssen ab dem 01. Januar 2029 in Ihrer Praxisdokumentation erfasst und erstmals bis zum 14. Januar 2030 in die HI-Tier Antibiotikadatenbank gemeldet werden. Die weiteren Meldungen erfolgen dann jeweils jährlich (Stichtag: 14. Januar).
Versand von Tierarzneimitteln
++++++ NEU ab 2026 ++++++
Der Versand von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln aus der Tierarztpraxis an Tierhaltende wurde bisher durch das Tierarzneimittelgesetz nicht geregelt und war damit laut europäischer Tierarzneimittelverordnung nicht erlaubt. Mit dem neuen Jahr und dem novellierten Tierarzneimittelgesetz wird die frühere Regelung aus dem Arzneimittelgesetz wieder aufgenommen. Damit ist es im Rahmen Ihrer tierärztlichen Hausapotheke möglich, verschreibungspflichtige Tierarzneimittel im Einzelfall für die kurzfristige Weiterbehandlung an Tierhalter und Tierhalterinnen von nicht Lebensmittel liefernden Tieren zu versenden, sofern diese bereits bei Ihnen in Behandlung sind. Das Tierarzneimittelgesetz legt eindeutig fest, welche Anforderungen der Versand erfüllen muss. So müssen z.B. die Transportbedingungen den in der Zulassung festgelegten Bedingungen entsprechen und die Qualität und Wirksamkeit der Tierarzneimittel erhalten bleiben (§ 44a TAMG).
Verkauf von Tierarzneimitteln zwischen Hausapotheken
Seit Beginn des Jahres 2025 ist die legale Abgabe verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel zwischen tierärztlichen Hausapotheken möglich (§ 10 TÄHAV). Das ist außerhalb dieser Regelung nicht erlaubt, da für die Abgabe von Tierarzneimitteln an Einzelhändler (= Tierarztpraxis) eine Großhandelserlaubnis notwendig ist. Die Ausnahme (Handel ohne eine Großhandelserlaubnis) gilt für die Abgabe einer kleinen Menge von Tierarzneimitteln für den Fall, dass in einer Praxis ein akut benötigtes Tierarzneimittel nicht vorrätig und die arzneiliche Versorgung des Tieres dadurch gefährdet ist. Dann darf diese Praxis das Arzneimittel in der kleinsten verfügbaren Packungsgröße in einer anderen Tierarztpraxis im selben oder benachbarten Land-/Stadtkreis (ca. 1 Stunde Fahrzeit) käuflich erwerben (kein Tauschhandel).
Erweiterung der sog. „Positivliste“ für Equiden
Im Mai dieses Jahres wurde die überarbeitete Version der sogenannten „Positivliste“ für Equiden veröffentlicht. Diese erweiterte Positivliste finden Sie in der VO (EU) 2025/901. Sie gilt nun für zwei Jahre parallel zur bisherigen Positivliste. Da durch eine Neubewertung einige der bisher gelisteten Stoffe und Indikationen aus der aktuellen Positivliste nicht in die neue übernommen wurden, gibt es einen 2-jährigen Übergangszeitraum in dem beide Listen gültig sind, damit Sie sich besser auf die Änderungen einstellen können. Neu aufgenommen wurden u.a. die Wirkstoffe Bromfenac (Behandlung von Augenentzündungen) und Methocarbamol (bei schweren schmerzhaften Muskelverspannungen). Gestrichen wurde u.a. der Wirkstoff Bupivacaine (Aufnahme in die VO (EU) 37/2010 und somit allgemein bei Lebensmittel liefernden Tieren verwendbar) oder auch Ticarcillin (Humanvorbehalt). Allgemeine Informationen zum Schlachtstatus von Equiden finden Sie hier.
Oral applizierbare Tierarzneimittel (OAT)
Seit November 2025 sind die Vorschriften der delegierten Verordnung VO (EU) 2024/1159 anzuwenden (früher OAF = oral applizierbare Fertigarzneimittel, heute OAT = oral applizierbare Tierarzneimittel). Die neue Verordnung gilt für Tierarzneimittel, die unmittelbar vor der Verfütterung durch Beimischung zu festen/flüssigen Futtermitteln oder in Tränkewasser durch die Tierhaltenden oral verabreicht werden. Im Wesentlichen beschränkt die Verordnung die Verabreichung oraler antimikrobieller oder antiparasitärer Tierarzneimittel durch Beimischung zu festen Futtermitteln bzw. Aufbringen auf die Oberfläche fester Futtermittel (sog.Top-Dressings) auf Einzeltiere/kleinere Tiergruppen, sofern die Aufnahme des Tierarzneimittels durch einzelne Tiere wirksam kontrolliert werden kann. Ansonsten enthält die Verordnung Regelungen über angemessene Maßnahmen, mit denen eine wirksame und sichere Anwendung oraler Tierarzneimittel gewährleistet werden soll insbesondere im Hinblick auf die Vermeidung von Verschleppungen und Resistenzbildung und richtet sich sowohl an die Tierhaltenden als auch die Tierärzteschaft. Der Leitfaden des BMEL wird derzeit überarbeitet und angepasst, kann aber ggf. als Hilfestellung für die Übergangszeit weiterhin herangezogen werden.
Schon gewusst?
- Nutzen Sie den Jahreswechsel für die jährliche Bilanzierung? Falls Sie diese nicht über Ihre Praxissoftware erledigen können, hilft Ihnen vielleicht unser Merkblatt "Tierärztliche Hausapotheke: Vorlage jährliche Bilanzierung"
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- Zusätzliche Informationen z.B. über die Dokumentationspflichten oder unsere Checkliste für die Kontrolle finden Sie in unseren Merkblättern.