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MarktüberwachungFAQ Produktsicherheit (ProdSG)

Jedes GS-Zeichen beinhaltet zusätzlich den Namen der Prüfstelle, die das Zertifikat erteilt hat.

Die meisten Prüfinstitute bieten für Verbraucher kostenfrei die Möglichkeit, die Gültigkeit eines GS-Zeichens über im Internet verfügbaren Zertifikatsdatenbanken abzufragen. Ausführliche Informationen rund um das Thema „Geprüfte Sicherheit“ und ein Verzeichnis aller GS-Prüfstellen mit Informationen zu deren Kontaktmöglichkeiten bzw. zu deren Zertifikats-Datenbanken, können über das Produktsicherheitsportal der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) unter www.baua.de unter dem Suchbegriff „gs-stelle“ abgerufen werden.

Wirtschaftsakteure im Sinne des ProdSG sind Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler sowie Aussteller.

Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische in der Gemeinschaft ansässige Person und wird vom Hersteller schriftlich beauftragt, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen.

Ja.

Auf allen Verbraucherprodukten ist der Name des Herstellers, oder sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, der Namen des Bevollmächtigten oder des Einführers und deren Kontaktadresse aufzubringen. Weiterhin ist eine eindeutige Kennzeichnung zur Identifikation des Verbraucherproduktes vorgeschrieben. Sofern das Produkt speziellen Richtlinien unterliegt, können zusätzlich ergänzende Kennzeichnungsvorschriften vorliegen.

Die Kennzeichnung dient zur Produktidentifizierung und Rückverfolgbarkeit. Hierzu muss der Name und die Kontaktanschrift des Herstellers, des Bevollmächtigten oder des Einführers auf dem Verbraucherprodukt oder – falls dies nicht möglich ist - dessen Verpackung angebracht sein. Als Kontaktanschrift wird im Regelfall die Postanschrift mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort angegeben. Die Internetadresse alleine ist nicht ausreichend.