Bei Maschinen, die gleichzeitig Geräte für die bestimmungsgemäße Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen gemäß der Definition der ATEX-Richtlinie sind, ist diese Richtlinie im Hinblick auf die Anforderungen zum Schutz vor Explosionen ebenfalls anzuwenden. Der Verweis auf die „speziellen Gemeinschaftsrichtlinien“ in Absatz 2 der Nummer 1.5.7 in Anhang I der Maschinenrichtlinie ist insoweit als Verweis auf die ATEX-Richtlinie zu verstehen. Die ATEX-Richtlinie ist auch auf Maschinen anzuwenden, die zwar nicht innerhalb explosionsfähiger Atmosphäre betrieben werden sollen, jedoch über eine Verbindung zu explosionsfähiger Atmosphäre verfügen (z. B. über Rohrleitungen).
Im Fall, dass die explosionsfähige Atmosphäre durch von der Maschine freigesetzte oder verwendete Stoffe nur innerhalb der Maschine vorhanden ist und keine Schnittstellen zu anderer explosionsfähiger Atmosphäre außerhalb bestehen (z. B. Bearbeitungszentren mit prozessbedingt auftretendem Ölnebel im Arbeitsraum), so ist die ATEX-Richtlinie hinsichtlich des Explosionsschutzes nicht auf die gesamte Maschine anzuwenden. Diese Gefährdung wird durch die Maschinenrichtlinie abgedeckt. Siehe auch Nr. 4.1.2.4 der ATEX-Leitlinien.