MarktüberwachungChemikaliensicherheit

Die Marktüberwachung Baden-Württemberg ist landesweit unter anderem für die Überwachung zahlreicher Anforderungen des Chemikalienrechts und der stofflichen Anforderungen an Produkte und Erzeugnisse zuständig. Sie kontrolliert stichprobenartig Hersteller, Händler und Importeure bei der Einfuhr und dem Verkauf von Produkten aus dem Non-Food-Bereich.
Chemikaliensicherheit
Chemikalien werden in Form von Stoffen oder Gemischen an vielen Stellen im Berufs- und Alltagsleben eingesetzt. Obwohl Chemikalien viele Vorteile bieten, können sie bei unsachgemäßer Handhabung oder übermäßiger Exposition gegenüber bestimmten Stoffen auch Gefahren für den Anwender bergen.
Zum Schutz von Mensch und Umwelt müssen Wirtschaftsakteure, die Chemikalien und Erzeugnisse in Verkehr bringen oder bereitstellen, zahlreiche Anforderungen und Regelungen in Bezug auf die darin enthaltenen gefährlichen Stoffe beachten. So müssen Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2006 (CLP) vor dem Inverkehrbringen durch den Wirtschaftsakteur hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit eingestuft werden. Aus dieser Einstufung ergeben sich dann unter anderem Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung. Dadurch soll der Anwender vor möglichen Gefahren gewarnt und das Risiko eines unbeabsichtigten Kontakts verringert werden. Im gewerblichen Bereich verlangt die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) auch die Weitergabe von Sicherheitsdatenblättern bei der Abgabe von Chemikalien. Damit ist die Einstufung in der Lieferkette nachvollziehbar und es werden weitere Informationen zum sicheren Umgang weitergegeben.
Für besonders gefährliche Stoffe und Gemische gelten auch Vorschriften die eine Abgabe gänzlich untersagen oder spezielle Anforderungen an die Abgabe stellen. Diese Anforderungen finden sich sowohl für Stoffe als auch für Gemische z.B. in REACH, CLP oder der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV). Als prominentes Beispiel für diese speziellen Anforderungen an die Abgabe sieht die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) vor, dass vor dem Inverkehrbringen bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische eine Erlaubnis beantragt oder eine Anzeige bei der zuständigen Behörde eingereicht werden muss und dass die Abgabe bestimmter Chemikalien an die breite Öffentlichkeit grundsätzlich verboten ist.
Chemikalien können ebenfalls das Klima beeinflussen. So haben zum Beispiel kurzkettige fluorierte Kohlenwasserstoffe, die häufig als Kältemittel in Klimaanlagen eingesetzt werden, ein hohes Treibhauspotenzial und verstärken, wenn sie freigesetzt werden, langfristig den Treibhauseffekt oder wirken sich schädigend auf die Ozonschicht aus.
Daher gibt es für diese Chemikalien mit der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 (F-Gase-Verordnung), der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 (Ozon-Verordnung), der ChemOzonSchichtV und der ChemKlimaSchutzV Regelungen, die bestimmte Verwendungen dieser Stoffe oder von Geräten, die sie zu ihrem Betrieb benötigen, verbieten oder einschränken.
Stoffliche Marktüberwachung
Gegenstand der stofflichen Marktüberwachung sind nicht nur Chemikalien als solche, sondern auch gefährliche Stoffe in Erzeugnissen. So gibt es für verschiedene gefährliche Stoffe in Erzeugnissen Grenzwerte, die eingehalten werden müssen. Diese finden sich beispielsweise im Anhang XVII der REACH-Verordnung, in der POP-Verordnung 2019/1021 oder in der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoffverordnung (ElektroStoffV). Prominente Beispiele für Stoffbeschränkungen in Erzeugnissen sind die Grenzwerte für die Schwermetalle Cadmium und Blei in Modeschmuck (Art. 67 i.V.m. Anhang XVII Eintrag 23 und 63 REACH) sowie für die Schwermetalle Blei, Cadmium und Quecksilber sowie bestimmte Flammschutzmittel in Elektrogeräten (§3 Abs. 1. ElektroStoffV). In vielen der genannten Verordnungen finden sich auch Vorschriften zur Kennzeichnung von Geräten und Produkten.
Fokus auf Online-Handel
Ein besonderer Fokus der Chemikaliensicherheit liegt auf dem Onlinehandel. Viele Chemikalien werden über das Internet bestellt, oft aus Nicht-EU-Ländern. Deshalb arbeiten in der Externer Link:Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) Behörden verschiedener Bundesländer auf freiwilliger Basis zusammen, um Produkte im Internet zu finden, von denen anzunehmen bzw. bekannt ist, dass diese gegen chemikalienrechtliche Vorschriften verstoßen. Diese Arbeit wird von der Externer Link:Stabsstelle Servicestelle stoffliche Marktüberwachung unterstützt, die beim Regierungspräsidium Tübingen angesiedelt ist.
Wichtige Verordnungen im Bereich des Chemikalienrechts
Weitere Informationen
Weitere Informationen
Hinweise zur Sachkundeprüfung (pdf)
ChemVerbotsV Anzeige/Erlaubnis-Formular für Unternehmen in Baden-Württemberg (pdf)
ChemVerbotsV Änderung-Sachkundige-Person-Formular für Unternehmen in Baden-Württemberg (pdf)
Bekanntmachung „Hinweise und Empfehlungen zum Sachkundenachweis gemäß § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung“ (pdf)
Grundsätze für die Anerkennung von Einrichtungen nach § 11 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Chemikalien-Verbotsverordnung (pdf)
Kontakt
Landesweite Zuständigkeit: Regierungspräsidium Tübingen
Referat 114
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in der Marktüberwachung