Zum Inhaltsbereich Zur Hauptnavigation

MarktüberwachungChemikaliensicherheit

Die Marktüberwachung Baden-Württemberg ist landesweit unter anderem für die Überwachung zahlreicher Anforderungen des Chemikalienrechts und der stofflichen Anforderungen an Produkte und Erzeugnisse zuständig. Sie kontrolliert stichprobenartig Hersteller, Händler und Importeure bei der Einfuhr und dem Verkauf von Produkten aus dem Non-Food-Bereich.

 

Chemikaliensicherheit

Chemikalien werden in Form von Stoffen oder Gemischen an vielen Stellen im Berufs- und Alltagsleben eingesetzt. Obwohl Chemikalien viele Vorteile bieten, können sie bei unsachgemäßer Handhabung oder übermäßiger Exposition gegenüber bestimmten Stoffen auch Gefahren für den Anwender bergen.

Zum Schutz von Mensch und Umwelt müssen Wirtschaftsakteure, die Chemikalien und Erzeugnisse in Verkehr bringen oder bereitstellen, zahlreiche Anforderungen und Regelungen in Bezug auf die darin enthaltenen gefährlichen Stoffe beachten. So müssen Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2006 (CLP) vor dem Inverkehrbringen durch den Wirtschaftsakteur hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit eingestuft werden. Aus dieser Einstufung ergeben sich dann unter anderem Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung. Dadurch soll der Anwender vor möglichen Gefahren gewarnt und das Risiko eines unbeabsichtigten Kontakts verringert werden. Im gewerblichen Bereich verlangt die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) auch die Weitergabe von Sicherheitsdatenblättern bei der Abgabe von Chemikalien. Damit ist die Einstufung in der Lieferkette nachvollziehbar und es werden weitere Informationen zum sicheren Umgang weitergegeben.

Für besonders gefährliche Stoffe und Gemische gelten auch Vorschriften die eine Abgabe gänzlich untersagen oder spezielle Anforderungen an die Abgabe stellen. Diese Anforderungen finden sich sowohl für Stoffe als auch für Gemische z.B. in REACH, CLP oder der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV). Als prominentes Beispiel für diese speziellen Anforderungen an die Abgabe sieht die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) vor, dass vor dem Inverkehrbringen bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische eine Erlaubnis beantragt oder eine Anzeige bei der zuständigen Behörde eingereicht werden muss und dass die Abgabe bestimmter Chemikalien an die breite Öffentlichkeit grundsätzlich verboten ist.

Chemikalien können ebenfalls das Klima beeinflussen. So haben zum Beispiel kurzkettige fluorierte Kohlenwasserstoffe, die häufig als Kältemittel in Klimaanlagen eingesetzt werden, ein hohes Treibhauspotenzial und verstärken, wenn sie freigesetzt werden, langfristig den Treibhauseffekt oder wirken sich schädigend auf die Ozonschicht aus.

Daher gibt es für diese Chemikalien mit der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 (F-Gase-Verordnung), der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 (Ozon-Verordnung), der ChemOzonSchichtV und der ChemKlimaSchutzV Regelungen, die bestimmte Verwendungen dieser Stoffe oder von Geräten, die sie zu ihrem Betrieb benötigen, verbieten oder einschränken.

 

Stoffliche Marktüberwachung

Gegenstand der stofflichen Marktüberwachung sind nicht nur Chemikalien als solche, sondern auch gefährliche Stoffe in Erzeugnissen. So gibt es für verschiedene gefährliche Stoffe in Erzeugnissen Grenzwerte, die eingehalten werden müssen. Diese finden sich beispielsweise im Anhang XVII der REACH-Verordnung, in der POP-Verordnung 2019/1021 oder in der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoffverordnung (ElektroStoffV). Prominente Beispiele für Stoffbeschränkungen in Erzeugnissen sind die Grenzwerte für die Schwermetalle Cadmium und Blei in Modeschmuck (Art. 67 i.V.m. Anhang XVII Eintrag 23 und 63 REACH) sowie für die Schwermetalle Blei, Cadmium und Quecksilber sowie bestimmte Flammschutzmittel in Elektrogeräten (§3 Abs. 1. ElektroStoffV). In vielen der genannten Verordnungen finden sich auch Vorschriften zur Kennzeichnung von Geräten und Produkten.

 

Fokus auf Online-Handel

Ein besonderer Fokus der Chemikaliensicherheit liegt auf dem Onlinehandel. Viele Chemikalien werden über das Internet bestellt, oft aus Nicht-EU-Ländern. Deshalb arbeiten in der Externer Link:Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) Behörden verschiedener Bundesländer auf freiwilliger Basis zusammen, um Produkte im Internet zu finden, von denen anzunehmen bzw. bekannt ist, dass diese gegen chemikalienrechtliche Vorschriften verstoßen. Diese Arbeit wird von der Externer Link:Stabsstelle Servicestelle stoffliche Marktüberwachung unterstützt, die beim Regierungspräsidium Tübingen angesiedelt ist.

 

Weitere Themen

    Wichtige Verordnungen im Bereich des Chemikalienrechts

    ReachBW

    Die REACH-Verordnung sieht für besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC = substances of very high concern) weitreichende Informationspflichten in der Lieferkette vor. 

    Gewerbliche Kunden müssen unaufgefordert und private Endverbraucher auf Nachfrage informiert werden, wenn SVHC in bestimmten Konzentrationen in Erzeugnissen enthalten sind. SVHC werden in der sogenannte „Kandidatenliste“ auf der Internetseite der Europäischen Chemikalienagentur veröffentlicht.


    Weitere Informationen:

    REACH@Baden-Württemberg - SVHC Infoseiten
    Kandidatenliste
    Auskunftsrechte für Verbraucherinnen und Verbraucher

    Biozid-Verordnung

    Die Biozid-Verordnung gilt für Biozidprodukte und für mit Biozidprodukten behandelten Waren. Ziel der Verordnung ist es, das Funktionieren des Binnenmarkts durch die Harmonisierung der Vorschriften für die Bereitstellung auf dem Markt und die…

    Was sind Biozide?

    Biozide bzw. Biozidprodukte sind Mittel zur Bekämpfung von Schädlingen, z. B. Insekten, Ratten, Bakterien oder Pilze, und somit potenziell auch gefährlich für Menschen, Tiere und die Umwelt. Biozidprodukte müssen daher mit der gebotenen Vorsicht gehandhabt werden. Um die erforderliche Wirksamkeit der entsprechenden Produkte und die notwendige Sicherheit für die Anwender und die Umwelt zu gewährleisten, dürfen grundsätzlich nur nach behördlicher Prüfung zugelassene Biozidprodukte verwendet werden.

    Zulassungsstelle für Biozide ist in Deutschland die Bundesstelle für Chemikalien der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). 


     Weitere Informationen:

    Biozid-Portal der BAuA
    Biozid-Portal zu alternativen Maßnahmen
    REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesbehörden
    Merkblatt für die Sachkunde nach ChemBiozidDV bezüglich der Abgabe von bestimmten Biozidprodukten (pdf, 477 KB)

    CLP-Verordnung

    Mit der CLP-Verordnung werden die Anforderungen an die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Chemikalien europaweit festgelegt (CLP = classification, labelling, packaging). So sind zum Beispiel Kriterien definiert, wann eine…

    ​RoHS | ElektroStoffV

    Die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung setzt die europäische RoHS-Richtlinie (Restriction of Hazardous Substances) zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten in deutsches Recht um. 

    Kernelemente sind Grenzwerte für bestimmte gefährliche Stoffe wie z. B. Blei, Quecksilber und Cadmium in Elektrogeräten. Darüber hinaus werden Anforderungen hinsichtlich CE-Kennzeichnung und Dokumentation gestellt.

    Weitere Informationen:

    Europäische Kommission Generaldirektion Umwelt

    Kontakt

    Landesweite Zuständigkeit: Regierungspräsidium Tübingen


    Referat 114
    Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in der Marktüberwachung