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Gebühren, Entgelte und AGB des EBBW

Eichgebühren werden zum 1. Januar 2026 erhöht

Eichgebühren werden zum 1. Januar 2026 erhöht

Zum 1. Januar 2026 tritt die Zweite Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV) bundesweit in Kraft. Der Bundesrat hat am 21. November 2025 erstmals seit 2021 einer Gebührenanpassung zugestimmt, bei der neben Kostenentwicklungen auch strukturelle Änderungen berücksichtigt wurden. Hierfür fand im Vorfeld eine generelle Überprüfung sämtlicher Gebührensätze statt.

Es gilt die Stichtagsregelung:

Alle Leistungen im gesetzlichen Bereich des Eichwesens in Baden-Württemberg werden ab dem 1. Januar 2026 nach der neuen Anlage (Gebührentabelle) der MessEGebV abgerechnet.

Gebühren (gesetzlich geregelter Bereich)

Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (MessEGebV)
Gebühren im Beschusswesen (Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium - GebVO WM)
[Gebühren im Bereich Beschusswesen sind in der Anlage Gebührenverzeichnis unter GebVerzNummer 14 aufgeführt]

Regelungen für Tätigkeiten im gesetzlich nicht geregelten Bereich

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Prüf- und Zertifizierungsordnung gelten für die vom Regierungspräsidium Tübingen - Beschussamt Ulm und im Eichwesen angebotenen Dienstleistungen im gesetzlich nicht geregelten Bereich.
Enthalten sind Regelungen des Geschäftsverhältnisses mit dem Auftraggeber bzw. dem Kunden, insbesondere bei der Durchführung von Prüfungen, Zertifizierungen und CE - Konformitätsbewertungsverfahren von Messgeräten, Waffensystemen, Werkstoffen, Produkten und Komponenten für Personen- und Objektschutzeinrichtungen.

Entgelte (nicht gesetzlich geregelter Bereich)
Entgeltregelung des EBBW (pdf, gültig ab 01.02.2026)
Entgeltregelung des EBBW (pdf, gültig bis 31.01.2026)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des EBBW (pdf)
Prüf-, Kalibrier- und Zertifizier-Ordnung des EBBW (pdf)